• Rosenheim (Bayern)
Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Entgegennahme

Bauvorhaben; Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle

Baustellen sind in der Regel im Vorfeld beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt in Form einer Vorankündigung anzuzeigen.

Beschreibung

Die Baustellenvorankündigung ist vom Bauherrn oder einem beauftragten Dritten (z. B. Architekt) zu erstellen.

Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Ort der Baustelle
  • Name und Anschrift des Bauherrn
  • Art des Bauvorhabens
  • Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten
  • Name und Anschrift des Koordinators
  • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
  • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
  • Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden
  • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte

Online-Dienst

Baustelle - Vorankündigung online

ID: L100042_23849

Beschreibung

Sie können dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem zuständigen Bergamt vor Einrichtung einer Baustelle die Vorankündigung nach § 2 Baustellenverordnung online übermitteln.

Online erledigen

  • Baustelle - Vorankündigung online

    Sie können dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem zuständigen Bergamt vor Einrichtung einer Baustelle die Vorankündigung nach § 2 Baustellenverordnung online übermitteln.

Vertrauensniveau

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Sprache

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Ansprechpartner

Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt – Dezernat G21 – Bauarbeiterschutz, Asbestsanierung (Reg OB)

Adresse

Hausanschrift

Heßstr. 130

80797 München

Postanschrift

80534 München

Öffnungszeiten

Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr


Wegen der Außendiensttätigkeit der Mitarbeiter bitten wir für Besuche im Amt einen Termin zu vereinbaren.

Kontakt

E-Mail: gewerbeaufsichtsamt@reg-ob.bayern.de

Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8318265582385Weiterführende Informationen im BayernPortal

Telefon Festnetz: +49 89 2176-1

Fax: +49 89 2176-3102

Internet

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 26 - Bergamt Südbayern (Reg OB)

Adresse

Hausanschrift

Maximilianstraße 39

80538 München

Postanschrift

80534 München

Öffnungszeiten

Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr


und nach Vereinbarung

Kontakt

E-Mail: bergamt@reg-ob.bayern.de

Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/154301803680Weiterführende Informationen im BayernPortal

Telefon Festnetz: +49 89 2176-0

Fax: +49 89 2176-2914

Internet

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

erforderliche Unterlagen

  • ggf. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Voraussetzungen

Wenn Sie eine Baustelle einrichten wollen und diese die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, ist dem für den Ort der Baustelle zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt eine Baustellenvorankündigung zu übermitteln. Das Bergamt ist u. a. zuständig, wenn das Bauvorhaben der Bergaufsicht unterliegt oder es sich um einen untertägigen Hohlraumbau (Tunnel, Pressung o.ä.) handelt.

Voraussetzungen für die Übermittlung einer Baustellenvorankündigung:

  • voraussichtliche Dauer mehr als 30 Arbeitstage und Anzahl der gleichzeitig tätigen Beschäftigten mehr als 20
    oder
  • Umfang der Arbeiten voraussichtlich mehr als 500 Personentage (z. B. wenn 5 Beschäftige mehr als 100 Tage tätig werden)

Handlungsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Die Vorankündigung ist an das für den Ort der Baustelle zuständige Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt zu richten.

Fristen

Die Vorankündigung ist dem für den Ort der Baustelle zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

Bei erheblichen Änderungen ist die Vorankündigung anzupassen.

Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden – unabhängig ob gleichzeitig oder hintereinander – ist ein Koordinator zu bestellen.

Es ist entsprechend der Baustellenverordnung zu prüfen, ob vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen ist.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Bayern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 20.12.2024

Stichwörter

Baustellenanzeige, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, SiGeKo

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English