Anzeige der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten EntgegennahmeOnline erledigen

    Asbesthaltige Materialien; Anzeige von Tätigkeiten

    Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind im Vorfeld beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist eine Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu stellen. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.

    Objektbezogene Anzeigen sind i.d.R. zu stellen, wenn es sich um Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte handelt (z. B. Baustellen).

    Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (z. B. Betriebsstandort) oder wechselnde (z. B. Baustelle) Arbeitsstätten gestellt werden. Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:

    • Tätigkeiten mit geringer Exposition (Nr. 2.8 TRGS 519)
    • Arbeiten geringen Umfangs (Nr. 2.10 Abs. 3 TRGS 519), d.h. Asbestzementplatten im Außenbereich mit weniger als 100 m². (Vor Beginn der Arbeiten ist hierfür zusätzlich eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zu stellen).
    • Instandhaltungsmaßnahmen (Nr. 17 TRGS 519)
    Hinweise

    Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff und wurde auf nationaler Ebene bereits 1993 verboten. Seit 2005 ist Asbest auch europaweit durch die REACH-Verordnung verboten. Bereits vor dem Verbot verbaute Asbestprodukte dürfen derzeit noch bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer weiterverwendet werden.

    Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind grundsätzlich verboten.
     
    Zulässig sind nur Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten – siehe Begriffsbestimmung nach Nr. 2 TRGS 519) nach Gefahrstoffverordnung. Verboten sind Verfahren, die zu einem Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, wie z. B. Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren, außer es handelt sich um sog. emissionsarme Verfahren.
     
    Weiterhin verboten sind:

    • Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
    • Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen

    Bei den Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten anfallende asbesthaltige Materialien sind der Abfallbeseitigung zuzuführen.

    Die sicherheitstechnischen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien und das Asbestverbot gelten auch für private Haushalte.
     
    Die Hinweise erheben keinen Anspruch auf Rechtssicherheit und Vollständigkeit. Sie dienen lediglich der Veranschaulichung. Für weitere Informationen wird auf die derzeit gültige Fassung der Gefahrstoffverordnung verwiesen.

    Online-Dienst

    Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien - Online-Anzeige

    ID: L100042_22371

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, können Sie die Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt auch online stellen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt – Dezernat G21 – Bauarbeiterschutz, Asbestsanierung (Reg OB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Heßstr. 130

    80797 München

    Postanschrift

    80534 München

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr


    Wegen der Außendiensttätigkeit der Mitarbeiter bitten wir für Besuche im Amt einen Termin zu vereinbaren.

    Kontakt

    E-Mail: DezernatG21@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8318265582385Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2176-1

    Fax: +49 89 2176-3102

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Gefährdungsbeurteilung / Arbeitsplan

      nach Anlage 1.4 TRGS 519

    • Ergänzende Angaben bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Produkten

      nach Anlage 1.5 TRGS 519

    • Betriebsanweisung

      siehe Muster in Anlage 1.6 und 1.7 TRGS 519

    • Sachkundenachweis

      nach Anlage 3 und 4 TRGS 519

    Voraussetzungen

    Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Bei den Arbeiten muss mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig sein. Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von 6 Jahren. Nähere Informationen zu den Sachkundelehrgängen sind in den Anlagen 3 und 4 der TRGS 519 zu finden.

    Abbruch- und Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien in schwach gebundener Form dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die eine behördliche Zulassung besitzen.

    Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, durchgeführt worden sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Objektbezogene Anzeigen sind an das für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.

    Unternehmensbezogene Anzeigen sind an das für den Betriebssitz zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.

    Bei Arbeiten geringen Umfangs ist ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige die Anzeige Ort und Zeit erforderlich. Diese Anzeige ist an das für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.

    Bitte verwenden Sie zur Erstellung der Anzeige die zur Verfügung stehenden Formulare.

    Fristen

    Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind objektbezogen (Anlage 1.3 TRGS 519) oder unternehmensbezogen (Anlage 1.1 TRGS 519) spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.

    Bei der Anzeige von Ort und Zeit (Anlage 1.2 TRGS 519) ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige ist keine Frist einzuhalten. Diese Anzeige kann kurzfristig erfolgen.

    In dringenden Fällen kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt einer Verkürzung der Frist zustimmen. Hierfür kann über das Online-Verfahren eine Fristverkürzung beantragt werden. Der Antragsteller erhält im Falle einer Zustimmung eine Genehmigung zur Fristverkürzung durch das Gewerbeaufsichtsamt. Für die Genehmigung werden Kosten erhoben. Die Arbeiten dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung aufgenommen werden.

    Kosten

    Nur bei Fristverkürzung: mind. 150,00 EUR zzgl. Auslagen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unternehmensbezogene Anzeigen sind bei wesentlichen Änderungen oder spätestens nach 6 Jahren erneut vorzunehmen.

    Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. BG BAU) zu übersenden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 22.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English