Lohnsteuerfreibetrag; Beantragung
Sie können bereits beim Lohnsteuerabzug Steuern sparen, wenn Sie Aufwendungen, die im Kalenderjahr voraussichtlich entstehen werden, vorab als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) bilden lassen.
Beschreibung
Durch die Bildung eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermäßigt sich die Lohnsteuer, die Ihr Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Der Eintrag eines Freibetrags kommt z. B. für folgende Aufwendungen in Betracht:
- Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit, soweit sie 1.230 Euro übersteigen, z. B.
- Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit (sog. Entfernungspauschale)
- Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Fachliteratur, Werkzeuge oder typische Berufsbekleidung)
- Reisekosten anlässlich einer sog. Auswärtstätigkeit (soweit diese nicht bereits vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden)
- Aufwendungen für eine berufliche Fortbildung
- Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung
- bestimmte Sonderausgaben, wenn diese den Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen und 72 Euro bei Ehegatten/Lebenspartnern überschreiten, z. B.
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen / dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner
- gezahlte Kirchensteuer (ausgenommen Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer)
- Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium
- Kinderbetreuungskosten
- außergewöhnliche Belastungen z. B.
- Freibetrag für den Sonderbedarf bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes
- Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltberechtigte Personen
- Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen
- Pauschbetrag für Hinterbliebene
- Verluste aus anderen Einkunftsarten z. B.
- Gewerblicher, freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit
- Verluste aus einem vermieteten Objekt
Online-Dienst
ELSTER - Ihr Online-Finanzamt
Beschreibung
ELSTER - Ihr Online Finanzamt bündelt die Online-Dienstleistungen der Finanzverwaltung. Hier können Sie Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet erstellen und abgeben.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Finanzamt Memmingen (FA MM)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1345
87683 Memmingen
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Di 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Do 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
zusätzlich vom 01. November bis 31. Mai: Donnerstags 07:30 - 17:00
Kontakt
Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Memmingen/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/25887891215Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8331 608-0
Internet
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Adresse
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87711 Mindelheim
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Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
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zusätzlich vom 01. November bis 31. Mai: Donnerstags 07:30 - 17:00
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Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Memmingen/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/26554553216Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Voraussetzungen
Die berücksichtigungsfähigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen müssen insgesamt die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 39a Einkommensteuergesetz (EStG)Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
Rechtsbehelf
Fristen
Der Antrag kann frühestens am 1. Oktober des Vorjahres, für den der Freibetrag gelten soll gestellt werden. Für eine Berücksichtigung im laufenden Kalenderjahr muss der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt bis zum 30. November des Jahres eingegangen sein.
Der Freibetrag kann für zwei Jahre auf einmal beantragt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 22.07.2024
Stichwörter
Arbeitsmittel, Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, Behinderten-Pauschbetrag, elektronische Lohnsteuerkarte, elektronische Steuerkarte, Fahrten zur Arbeit (sog. Entfernungspauschale), Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung, Freibetrag für den Sonderbedarf eines Kindes in der Berufsausbildung, Kirchensteuer, Pauschbetrag, Reisekosten, Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten, Unterstützungsleistungen an bedürftige Angehörige, Werbungskosten