Berufskraftfahrerqualifikation; Überwachung der Ausbildungsstätten und Anzeige der Durchführung des Unterrichts
Beschreibung
Die Regierung der Oberpfalz überwacht für ganz Bayern die Tätigkeit der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung.
Die Regierung der Oberpfalz kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen, die berechtigt sind, zu den Büro- und Geschäftszeiten der Ausbildungsstätte die Unterrichts- und Geschäftsräume zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchzuführen und am Unterricht teilzunehmen.
Die Überprüfung ist bezogen auf den Unterricht ohne vorherige Ankündigung durchzuführen; bezogen auf eine alleinige Überprüfung der Räume ist die Überprüfung mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen.
Inhalt der Überwachung ist insbesondere die Prüfung, ob Schulungen im Rahmen des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts ordnungsgemäß abgehalten wurden bzw. werden; hierbei sind sowohl die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als auch eine etwaige staatliche Anerkennung (mit Auflagen) heranzuziehen.
Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen; im Übrigen kann diese Frist auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.
Zum Zwecke der Überwachung sind die Ausbildungsstätten verpflichtet, bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts im Rahmen des BKrFQG folgende Angaben der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
- die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,
- das Datum,
- den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,
- den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der BKrFQV und
- den verantwortlichen Unterrichtsleiter.
Hinweise für Bayern: Ergänzung: Regierung der Oberpfalz
Online-Dienst
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) - Unterrichtsanzeige
Beschreibung
Online erledigen
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) - UnterrichtsanzeigeSie können die Anzeige der Durchführung eines Unterrichts / von Unterrichten nach § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) online übermitteln.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 23 - Straßenverkehr, Personenbeförderung, Gewerbe (Reg OPf)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
93039 Regensburg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen
Kontakt
E-Mail: wirtschaft@reg-opf.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9853952722101Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 941 5680-0
Fax: +49 941 5680-1199
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweise über die durchgeführten Unterrichte im Rahmen des BKrFQG
(bei der Überwachung vor Ort bereitzuhalten)
- Angaben über das Lehrpersonal, die Unterrichtsräume und die sonstigen Unterrichtsmitteln
(bei der Überwachung vor Ort bereitzuhalten)
Rechtsgrundlage(n)
- § 11 Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)
- Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV)
- § 19 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Überwachung der Ausbildungsstätten wird in der Regel von Amts wegen eingeleitet; der zu Überwachende hat bei der Prüfung mitzuwirken. Das Ergebnis der Überwachung wird der zuständigen Regierung/Kreisverwaltungsbehörde mitgeteilt. Sofern in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind, kann durch die Regierung der Oberpfalz der Überwachungsrhythmus auf vier Jahre festgesetzt werden.
Im Übrigen kann das Ergebnis der Überwachung zu weitreichenden Konsequenzen für die Ausbildungsstätte führen.
Neben der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens kann bei den staatlich anerkannten Ausbildungsstätten der Widerruf der staatlichen Anerkennung durch die Regierung der Oberpfalz im Raum stehen.
Fristen
Anzeige von Unterrichten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung: bis spätestens fünf Werktage vorher
Kosten
Gebühren: 30,70 - 511,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand)
Auslagen (insbesondere für den Sachverständigen/Prüfer) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Keine.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 04.04.2024
Hinweise für Bayern: Ergänzung: Regierung der Oberpfalz
Fachlich freigegeben durch Regierung der Oberpfalz am 01.03.2024