Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung von Berufskraftfahrern

    Berufskraftfahrerqualifikation; Überwachung der Ausbildungsstätten und Anzeige der Durchführung des Unterrichts

    Die Regierung der Oberpfalz überwacht die Tätigkeiten der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung im Rahmen des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts anbieten.

    Beschreibung

    Die Regierung der Oberpfalz überwacht für ganz Bayern die Tätigkeit der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung.

    Die Regierung der Oberpfalz kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen, die berechtigt sind, zu den Büro- und Geschäftszeiten der Ausbildungsstätte die Unterrichts- und Geschäftsräume zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchzuführen und am Unterricht teilzunehmen.

    Die Überprüfung ist bezogen auf den Unterricht ohne vorherige Ankündigung durchzuführen; bezogen auf eine alleinige Überprüfung der Räume ist die Überprüfung mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen.

    Inhalt der Überwachung ist insbesondere die Prüfung, ob Schulungen im Rahmen des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts ordnungsgemäß abgehalten wurden bzw. werden; hierbei sind sowohl die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als auch eine etwaige staatliche Anerkennung (mit Auflagen) heranzuziehen.

    Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen; im Übrigen kann diese Frist auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.

    Zum Zwecke der Überwachung sind die Ausbildungsstätten verpflichtet, bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts im Rahmen des BKrFQG folgende Angaben der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

    • die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,
    • das Datum,
    • den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,
    • den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der BKrFQV und
    • den verantwortlichen Unterrichtsleiter.

    Hinweise für Bayern: Ergänzung: Regierung der Oberpfalz

    Online-Dienst

    Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) - Unterrichtsanzeige

    ID: L100042_130541.-130152

    Beschreibung

    Sie können die Anzeige der Durchführung eines Unterrichts / von Unterrichten nach § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) online übermitteln.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 23 - Straßenverkehr, Personenbeförderung, Gewerbe (Reg OPf)

    Adresse

    Hausanschrift

    Emmeramsplatz 8

    93047 Regensburg

    Postanschrift

    93039 Regensburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen

    Kontakt

    E-Mail: wirtschaft@reg-opf.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9853952722101Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 941 5680-0

    Fax: +49 941 5680-1199

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise über die durchgeführten Unterrichte im Rahmen des BKrFQG

      (bei der Überwachung vor Ort bereitzuhalten)

    • Angaben über das Lehrpersonal, die Unterrichtsräume und die sonstigen Unterrichtsmitteln

      (bei der Überwachung vor Ort bereitzuhalten)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage (Leistungsklage gegen die Durchführung der Überwachung)

    Verfahrensablauf

    Die Überwachung der Ausbildungsstätten wird in der Regel von Amts wegen eingeleitet; der zu Überwachende hat bei der Prüfung mitzuwirken. Das Ergebnis der Überwachung wird der zuständigen Regierung/Kreisverwaltungsbehörde mitgeteilt. Sofern in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind, kann durch die Regierung der Oberpfalz der Überwachungsrhythmus auf vier Jahre festgesetzt werden.

    Im Übrigen kann das Ergebnis der Überwachung zu weitreichenden Konsequenzen für die Ausbildungsstätte führen.

    Neben der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens kann bei den staatlich anerkannten Ausbildungsstätten der Widerruf der staatlichen Anerkennung durch die Regierung der Oberpfalz im Raum stehen.

    Fristen

    Anzeige von Unterrichten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung: bis spätestens fünf Werktage vorher

    Kosten

    Gebühren: 30,70 - 511,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand)

    Auslagen (insbesondere für den Sachverständigen/Prüfer) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 04.04.2024

    Hinweise für Bayern: Ergänzung: Regierung der Oberpfalz

    Fachlich freigegeben durch Regierung der Oberpfalz am 01.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English