Innergemeinschaftlicher Handel mit bestimmten Tieren und tierischen Erzeugnissen; Beantragung der Zulassung eines Betriebs
Sie müssen für Ihren Betrieb eine Zulassung beantragen, wenn Sie gewerblich mit Tieren, Zuchtmaterial und/oder tierischen Erzeugnissen innergemeinschaftlich handeln wollen.
Beschreibung
Die Tiere, das Zuchtmaterial bzw. die tierischen Erzeugnisse, die innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, müssen aus zugelassenen Betrieben kommen und die Identifizierungs- und Rückverfolgbarkeitsanforderungen erfüllen.
Oberster Grundsatz bei der Verbringung von Tieren ist immer, dass Tierseuchen nicht verschleppt werden und die Tiergesundheit auf dem Transport und der Gesundheitsstatus am Bestimmungsort nicht gefährden werden. Hierfür trägt primär der Unternehmer die Verantwortung.
Hinweise für Würzburg: Ergänzung: Landratsamt Würzburg
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Zulassung als Transportunternehmer gemäß Art. 10 Abs. 1 bzw. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Beschreibung
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- Zulassung als Transportunternehmer gemäß Art. 10 Abs. 1 bzw. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005Zulassung als Transportunternehmer gemäß Art. 10 Abs. 1 bzw. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Vertrauensniveau
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97064 Würzburg
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Mo 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3071972823298Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 931 380-00
Fax: +49 931 380-2222
Regierung von Unterfranken - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz, Weinprüfstelle (Reg UFr)
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Fr 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
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Telefon Festnetz: +49 931 380-00
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/06775747438Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 931 8003-5690
Internet
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag mit Benennung der Tierart(en), der beabsichtigten Tätigkeiten und der betriebsverantwortlichen Personen
- Handelsregisterauszug
- Katasterplan
- Grundrissplan mit Bezeichnung der Räumlichkeiten und der Einrichtungen
- Grundrissplan mit Einzeichnung der Personalwege
- Grundrissplan Betriebsgelände mit Einzeichnung der Wege der Trans-portfahrzeuge und der Tiere sowie der Entsorgungswege
- Hygienezonenplan
- Pläne der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung und Tierkörperentsorgung
- Betriebliche Hygieneprogramme
(Reinigungs- und Desinfektionsplan, Schädlingsbekämpfungsplan)
- Betriebliche Gesundheitsprogramme
(Besamungsstationen, Embryotransferstationen etc.)
- Havariekonzept
(z. B. Alarmplan mit Erreichbarkeitsdaten für Nottötungen, Verhalten im Tierseuchenfall, bei Stromausfall, bei sonstigen Störungen des normalen Betriebsablaufs)
Voraussetzungen
Für die Zulassung eines Betriebes, der innergemeinschaftlich verbringen möchte, wird überprüft, ob die Einhaltung der einschlägigen tierseuchen-, tiergesundheits- und hygienerechtlichen Anforderungen gewährleistet werden.
Mit der Zulassung wird dem jeweiligen Betrieb eine für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu veröffentlichende Registriernummer zugeteilt.
Die geplante Verbringung muss bei der zuständigen Veterinärbehörde angemeldet werden.
Für eine Verbringung müssen die Tiere die tiergesundheitlichen Anforderungen erfüllen.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 84 bis 228 Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)Fassung vom 31.03.2016
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von BruteiernFassung vom 5. Dezember 2019
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördernFassung vom 3.6.2020
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Das Genehmigungsverfahren beginnt mit Einreichung der für die Zulassung relevanten Unterlagen bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), die eine Vorprüfung durchführt und den Antrag an die Regierung weiterleitet. Diese überprüft und entscheidet anhand der Unterlagen und eines Vor-Ort-Besuchs, ob die im jeweiligen Einzelfall relevanten, tierseuchen-, tiergesundheits- und hygienerechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Mit dem Zulassungsbescheid wird dem Betrieb eine Registriernummer für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugeteilt, die in TRACES NT veröffentlicht wird.
Weitere Informationen
- TSIS - TierSeuchenInformationsSystemListen des Referats "Tierseuchen − EU-Handel, Internationale Fragen, Krisenzentrum" (Referat 323)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 12.10.2023
Hinweise für Würzburg: Ergänzung: Landratsamt Würzburg
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Würzburg am 03.04.2024