Ausländische Berufsqualifikation als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer Anerkennung

    Pflegefachhelfer/Pflegefachhelferin; Beantragung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung

    Sie können einen im Ausland erworbenen schulischen/beruflichen Abschluss in der Pflegehilfe auf Gleichwertigkeit mit der bayerischen Berufsausbildung zum "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" prüfen lassen.

    Beschreibung

    Die Tätigkeit als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" ist in Bayern nicht reglementiert. Sie dürfen eine Tätigkeit in diesem Feld auch ohne Anerkennung der Gleichwertigkeit durchführen.

    Sie dürfen sich aber nur dann als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" bezeichnen, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation anerkannt wurde.

    Online-Dienst

    Ausländische Ausbildung als Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer – Antrag auf Anerkennung

    ID: L100042_89490

    Beschreibung

    Sie können die Anerkennung einer ausländischen abgeschlossenen Ausbildung als Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer online beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz (Reg OFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwigstr. 20

    95444 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 110165

    95420 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6316183769322Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 604-0

    Fax: +49 921 604-41258

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) in Kopie
    • bei Namensänderung innerhalb der Dokumente: eine Kopie der Heiratsurkunde
    • Nachweis, dass der Antragsteller in Bayern arbeiten will, in deutscher Sprache

      (z. B. durch Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Absichtserklärung über die Aufnahme einer Beschäftigung in Bayern, Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt)

    • Nachweis des im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses oder einer sonstigen Qualifizierung mit Stunden- und Fächerübersicht

      (in Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einen öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer)

    • sonstige Befähigungsnachweise

      (z. B. zu beruflichen Weiterbildungen oder Umschulungszeugnisse), in Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer

    • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher) in Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer
    • ggf. Unterlagen zu früheren Anerkennungsverfahren

    Voraussetzungen

    Ein Verfahren auf Gleichwertigkeitsprüfung kann jede Person beantragen, die

    • im Ausland einen Ausbildungsabschluss oder eine sonstige berufliche Qualifizierung in der Pflegehilfe erworben hat und
    • beabsichtigt, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

    Ausbildungsnachweis/Ausbildungsabschluss bedeutet, dass eine im Ausland abgeschlossene Berufsqualifizierung nachgewiesen werden muss.
     
    Erwerbstätigkeitsabsicht bedeutet, dass die antragstellende Person die Absicht haben muss, in Bayern erwerbstätig zu sein. Diese Absicht müssen Sie durch einen Nachweis dokumentieren, wie z. B. durch einen Nachweis der Beantragung eines Einreise-Visums zur Erwerbstätigkeit oder einen Nachweis, dass Sie mit potenziellen Arbeitgebern Kontakt hatten. Wenn Sie Staatsangehöriger der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sind oder dort Ihren Wohnsitz haben und keine besonderen Gründe gegen Ihre Absicht sprechen, müssen Sie keinen Nachweis erbringen.
     
    Der Antrag muss grundsätzlich persönlich gestellt werden. Bevollmächtigungen sind möglich.

    Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Widerspruchsverfahren nach Art. 15 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) ist nicht vorab durchzuführen. Insbesondere handelt es sich nicht um "personenbezogene Prüfungsentscheidungen" im Sinne von Art. 15 AGVwGO.

    Verfahrensablauf

    Generell erhalten Sie innerhalb von einem Monat eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist. Eventuell bekommen Sie mit dem Schreiben auch eine Liste der Unterlagen, die noch fehlen und die Sie nachreichen müssen.

    Die Prüfung erfolgt grundsätzlich nach Aktenlage anhand der eingereichten bzw. nachgeforderten Unterlagen.

    Wenn die Unterlagen vollständig sind, wird geprüft, ob wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der Qualifikation als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" bestehen. Bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede können diese durch sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Weiterbildungen, Zusatzausbildungen) oder durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrungen ausgeglichen werden.

    Bestehen keine wesentlichen Unterschiede, wird die vollständige Gleichwertigkeit in einem Bescheid festgestellt. Mit einer solchen Gleichwertigkeitsbescheinigung werden Sie rechtlich genauso behandelt wie eine Person mit einer entsprechenden bayerischen Berufsqualifikation.

    Falls die Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden kann, wird Ihr Antrag abgelehnt.

    Bearbeitungsdauer

    Sie erhalten binnen eines Monats nach Einreichung der Unterlagen eine Eingangsbestätigung. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, muss die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Solange noch Unterlagen nachgefordert werden müssen, ist diese Frist gehemmt. Die Entscheidungsfrist kann in schwierigen Fällen einmalig begründet verlängert werden.

    Kosten

    40,00 EUR

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 11.04.2024

    Stichwörter

    Gleichwertigkeitsanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English