Sehteststellen; Beantragung der amtlichen Anerkennung
Beschreibung
Wer Sehtests für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen möchte und nicht schon nach den Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung als amtlich anerkannte Sehteststelle gilt, bedarf gem. § 67 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) der Anerkennung durch die jeweilige Regierung. Als amtlich anerkannt gelten gem. § 67 Abs. 4 und 5 FeV Betriebe von Augenoptikern, Begutachtungsstellen für Fahreignung, Ärzte des Gesundheitsamts oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin". Amtlich anerkannte Sehteststellen dürfen Sehtests durchführen und Sehtestbescheinigungen ausstellen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T bei einer Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden müssen.
Hinweise für Niederbayern: Ergänzung: Regierung von Niederbayern
Online-Dienst
Sehteststellen; Beantragung der amtlichen Anerkennung
Beschreibung
Sie können die amtliche Anerkennung einer Sehteststelle, eine Verlängerung sowie Änderungen/Ergänzungen der Anerkennung online beantragen und die Aufgabe der Tätigkeit online anzeigen.
Online erledigen
- Sehteststellen; Beantragung der amtlichen Anerkennung
Sie können die amtliche Anerkennung einer Sehteststelle, eine Verlängerung sowie Änderungen/Ergänzungen der Anerkennung online beantragen und die Aufgabe der Tätigkeit online anzeigen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 23 – Schienen- und Straßenverkehr (Reg NB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
84023 Landshut
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/216748377634Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 871 808-01
Internet
erforderliche Unterlagen
- einfaches Führungszeugnis des Antragstellers, nicht älter als drei Monate
- Nachweis der geforderten Sachkunde des Sehtestpersonals
- Nachweis über Sehtestgerät gemäß DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013
- Bestätigung eines Arztes, dass er die Aufsicht übernimmt
- Unterlagen zu den als Sehteststelle vorgesehenen Räumlichkeiten.
Voraussetzungen
- Der Antragsteller muss seine Zuverlässigkeit nachweisen.
- Geschultes Personal für die Durchführung der Sehtests muss vorhanden sein.
- Ein Sehtestgerät gemäß der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013 sowie als Sehteststelle geeignete Räumlichkeiten müssen vorhanden sein.
- Eine regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung muss gewährleistet sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Ein Antrag mit allen Nachweisen ist bei der zuständigen Regierung einzureichen.
Über das von den Regierungen hierzu angebotene Online-Verfahren kann nicht nur die amtliche Anerkennung einer Sehteststelle online beantragt werden, sondern auch bei vorhandener Anerkennung eine Verlängerung sowie Änderungen/Ergänzungen der Anerkennung. Zudem kann hiermit die Aufgabe der Tätigkeit online angezeigt werden.
Kosten
Rahmengebühr: 51,10 bis 307,00 €
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 04.09.2024
Hinweise für Niederbayern: Ergänzung: Regierung von Niederbayern
Fachlich freigegeben durch Regierung von Niederbayern am 02.07.2024
Stichwörter
Anerkennung, Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisbehörde, Fahrerlaubnisverordnung, Führerschein, Führerscheinstelle, Optiker, Sehtest, Sehtester