Gnadenerweis bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

    Fahreignungsregister; Beantragung der Tilgung einer Eintragung

    In besonderen Ausnahmefällen zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten kann angeordnet werden, dass Einträge im Fahreignungsregister (Punkte) gelöscht werden.

    Beschreibung

    Die zuständige Regierung kann bei Eintragungen, die nicht in das Bundeszentralregister aufzunehmen sind, – unabhängig von sonst geltenden Tilgungsfristen und -verboten – die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) anordnen, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.

    Eine entsprechende vorzeitige Tilgung kommt insofern nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht, etwa wenn die zugrunde liegende Entscheidung materiell unrichtig ist und die betroffene Person sie ohne eignes Verschulden hat rechtskräftig werden lassen.

    Die Anordnung der vorzeitigen Tilgung kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen.

    Auf die Anordnung besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 23 - Schienen- und Straßenverkehr (Reg OFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwigstr. 20

    95444 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 110165

    95420 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5896739344322Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 604-0

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    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Ggf. Schriftlicher Antrag mit Begründung, warum die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Regierung vorliegen
    • Ggf. Kopie der zugrunde liegenden Entscheidung

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verpflichtungsklage

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist ggf. schriftlich bei der zuständigen Regierung einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    ca. 3 bis 6 Wochen

    Kosten

    Die Kosten bemessen sich nach dem Verwaltungsaufwand: 12,80 bis 102 EUR.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English