Biostoffe; Anzeige von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Arbeitgeber müssen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt an der Regierung unter anderem die erstmalige Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie der Risikogruppe 3(**) anzeigen.
Beschreibung
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) können die Gesundheit gefährden. Beschäftigte, die solche Tätigkeiten durchführen, sind daher besonders zu schützen.
Unter Biostoffen werden Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten (Parasiten, die im Menschen leben) - einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen verstanden. Darüber hinaus werden mit dem Begriff auch mit TSE-assoziierte Agenzien (Prionen) erfasst. Biostoffe können den Menschen durch Infektionen, infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen gefährden.
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde anzuzeigen:
- in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie die erstmalige Aufnahme
- gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,
- nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,
- jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,
- die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme,
- das Einstellen einer nach § 15 Biostoffverordnung (BioStoffV) erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Die Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers,
- Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten, einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen,
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV,
- die Art des Biostoffs,
- die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
Online-Dienst
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach § 16 BioStoffV - Anzeige
Beschreibung
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- Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach § 16 BioStoffV - AnzeigeSie können eine Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen nach § 16 BioStoffV online anzeigen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Regierung von Niederbayern - Dezernat 22 – Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Medizinprodukten, Biostoffe, nichtionisierende Strahlung (Reg NB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
84023 Landshut
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8320501395116Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 871 808-01
Internet
erforderliche Unterlagen
- Beglaubigte Kopie der Erlaubnis nach § 44 IfSG oder § 2 TierSEV bzw. Angabe/Begründung zur Erlaubnisfreiheit im Sinne von § 45 IfSG oder § 3 TierSEV
(nicht notwendigerweise beizulegen, wenn Erlaubnis der zuständigen Regierung bereits vorliegt)
- Lageskizze, Grundriss der Räume
- Verzeichnis der verwendeten oder auftretenden Biostoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffV (Biostoffverzeichnis)
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Fristen
Die Anzeige hat spätestens 30 Tage
- vor Aufnahme anzeigepflichtiger Tätigkeiten,
- vor Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten oder
- vor Einstellung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit zu erfolgen.
Die Anzeige
- der Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4
- der Außerbetriebnahme der Patientenstation
hat unverzüglich zu erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
- Biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz
- Biostoffe - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
- Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien (TRBA 100)
- Bayerische Gewerbeaufsicht - Kontaktdaten der bayerischen Gewerbeaufsichtsämter
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 11.12.2023