Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste; Beantragung der Zustimmung zur Umlage von gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen

    Stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste müssen einen Antrag auf Zustimmung zur Umlage von gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen stellen, wenn die Einrichtungen öffentlich gefördert worden sind (z. B. Staat, Kommune).

    Beschreibung

    Stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste können betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, die durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.

    Geförderte stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste benötigen dazu die Zustimmung der zuständigen Regierung.

    Nicht geförderte stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sind verpflichtet, die Höhe des Investitionskostensatzes bei der zuständigen Regierung anzuzeigen.

    Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Schwaben

    Online-Dienst

    Beantragung der Zustimmung zur Umlage von gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen

    ID: L100042_89306.-110477

    Beschreibung

    Stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste können die Zustimmung zur Umlage von gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen online beantragen.

    Online erledigen

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    Sprache

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    Ansprechpartner

    Regierung von Schwaben - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend (Reg Schw)

    Adresse

    Hausanschrift

    Morellstraße 30 d

    86159 Augsburg

    Postanschrift

    86136 Augsburg

    Öffnungszeiten


    Die allgemeinen Besuchszeiten sind:
    Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr
    Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
    sowie nach persönlicher Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5561757439283Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 327-01

    Fax: +49 821 327-2700

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    • Es können folgende Unterlagen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden:

      • Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB X (soweit im Vorjahreszeitraum noch nicht vorgelegt)
      • Vergütungsvereinbarung gem. § 85 bzw. § 89 SGB XI (soweit im Vorjahreszeitraum noch nicht vorgelegt)
      • Anlagen- und Förderverzeichnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung – PBV)
      • Förderbescheide bzw. Nachweise über erhaltene Drittmittel, z.B. von der deutschen Fernsehlotterie
      • Auslastungsstatistik (durchschnittliche Belegung in den letzten drei Jahren vor Antragstellung)
      • Jahresabschluss

    Voraussetzungen

    Eine gesonderte Berechnung der in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI genannten Investitionsaufwendungen kann nur erfolgen, soweit diese betriebsnotwendig sind und durch Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand (öffentliche Förderung) oder Zuwendungen Dritter nicht vollständig gedeckt sind.

    Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, insbesondere in Betracht kommende Fördermittel des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts form- und fristgerecht zu beantragen und die Möglichkeiten der steuerlichen Absetzung und Abschreibung in Anspruch zu nehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Anträge werden bei der jeweils zuständigen Regierung gestellt. Die entsprechenden Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus den §§ 75 und 77 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG).

    Fristen

    Soweit Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden sollen ist vor der Rechnungsstellung ein entsprechender Antrag zu stellen. Bei einem bestehenden Zustimmungsbescheid ist der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Laufzeit zu stellen.

    Die Zustimmung wird gegebenenfalls mit Wirkung des Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, erteilt.

    Kosten

    Die Kostenfreiheit ergibt sich aus § 64 Sozialgesetzbuch X.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das gesamte Verfahren ist in den §§ 74 bis 79 der AVSG geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 12.09.2023

    Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Schwaben

    Fachlich freigegeben durch Regierung von Schwaben am 03.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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