Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Zustimmung

    Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste; Beantragung der Zustimmung zur Umlage von gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen

    Stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste müssen einen Antrag auf Zustimmung zur Umlage von gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen stellen, wenn die Einrichtungen öffentlich gefördert worden sind (z. B. Staat, Kommune).

    Beschreibung

    Stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste können betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, die durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.

    Geförderte stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste benötigen dazu die Zustimmung der zuständigen Regierung.

    Nicht geförderte stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sind verpflichtet, die Höhe des Investitionskostensatzes bei der zuständigen Regierung anzuzeigen.

    Hinweise für Oberfranken: Ergänzung: Regierung von Oberfranken

    Online-Dienst

    Beantragung der Zustimmung zur Umlage von gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen

    ID: L100042_87025.-109003

    Beschreibung

    Stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste können die Zustimmung zur Umlage von gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen online beantragen.

    Online erledigen

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    Sprache

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    Ansprechpartner

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend (Reg OFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wittelsbacherring 3

    95444 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 110165

    95420 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5812850459322Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Fax: +49 921 604-41258

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    erforderliche Unterlagen

    • Es können folgende Unterlagen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden:

      • Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB X (soweit im Vorjahreszeitraum noch nicht vorgelegt)
      • Vergütungsvereinbarung gem. § 85 bzw. § 89 SGB XI (soweit im Vorjahreszeitraum noch nicht vorgelegt)
      • Anlagen- und Förderverzeichnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung – PBV)
      • Förderbescheide bzw. Nachweise über erhaltene Drittmittel, z.B. von der deutschen Fernsehlotterie
      • Auslastungsstatistik (durchschnittliche Belegung in den letzten drei Jahren vor Antragstellung)
      • Jahresabschluss

    Voraussetzungen

    Eine gesonderte Berechnung der in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI genannten Investitionsaufwendungen kann nur erfolgen, soweit diese betriebsnotwendig sind und durch Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand (öffentliche Förderung) oder Zuwendungen Dritter nicht vollständig gedeckt sind.

    Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, insbesondere in Betracht kommende Fördermittel des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts form- und fristgerecht zu beantragen und die Möglichkeiten der steuerlichen Absetzung und Abschreibung in Anspruch zu nehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Anträge werden bei der jeweils zuständigen Regierung gestellt. Die entsprechenden Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus den §§ 75 und 77 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG).

    Fristen

    Soweit Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden sollen ist vor der Rechnungsstellung ein entsprechender Antrag zu stellen. Bei einem bestehenden Zustimmungsbescheid ist der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Laufzeit zu stellen.

    Die Zustimmung wird gegebenenfalls mit Wirkung des Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, erteilt.

    Kosten

    Die Kostenfreiheit ergibt sich aus § 64 Sozialgesetzbuch X.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das gesamte Verfahren ist in den §§ 74 bis 79 der AVSG geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 25.11.2024

    Hinweise für Oberfranken: Ergänzung: Regierung von Oberfranken

    Fachlich freigegeben durch Regierung von Oberfranken am 07.10.2024

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English