Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste; Beantragung der Zustimmung zur Umlage von gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen
Beschreibung
Stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste können betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, die durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.
Geförderte stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste benötigen dazu die Zustimmung der zuständigen Regierung.
Nicht geförderte stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sind verpflichtet, die Höhe des Investitionskostensatzes bei der zuständigen Regierung anzuzeigen.
Hinweise für Oberfranken: Ergänzung: Regierung von Oberfranken
Online-Dienst
Beantragung der Zustimmung zur Umlage von gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen
Beschreibung
Stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste können die Zustimmung zur Umlage von gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen online beantragen.
Online erledigen
- Beantragung der Zustimmung zur Umlage von gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen
Stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste können die Zustimmung zur Umlage von gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen online beantragen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend (Reg OFr)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 110165
95420 Bayreuth
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5812850459322Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 921 604-0
Fax: +49 921 604-41258
Internet
erforderliche Unterlagen
- Es können folgende Unterlagen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden:
- Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB X (soweit im Vorjahreszeitraum noch nicht vorgelegt)
- Vergütungsvereinbarung gem. § 85 bzw. § 89 SGB XI (soweit im Vorjahreszeitraum noch nicht vorgelegt)
- Anlagen- und Förderverzeichnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung – PBV)
- Förderbescheide bzw. Nachweise über erhaltene Drittmittel, z.B. von der deutschen Fernsehlotterie
- Auslastungsstatistik (durchschnittliche Belegung in den letzten drei Jahren vor Antragstellung)
- Jahresabschluss
Voraussetzungen
Eine gesonderte Berechnung der in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI genannten Investitionsaufwendungen kann nur erfolgen, soweit diese betriebsnotwendig sind und durch Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand (öffentliche Förderung) oder Zuwendungen Dritter nicht vollständig gedeckt sind.
Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, insbesondere in Betracht kommende Fördermittel des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts form- und fristgerecht zu beantragen und die Möglichkeiten der steuerlichen Absetzung und Abschreibung in Anspruch zu nehmen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Fristen
Soweit Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden sollen ist vor der Rechnungsstellung ein entsprechender Antrag zu stellen. Bei einem bestehenden Zustimmungsbescheid ist der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Laufzeit zu stellen.
Die Zustimmung wird gegebenenfalls mit Wirkung des Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, erteilt.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 25.11.2024
Hinweise für Oberfranken: Ergänzung: Regierung von Oberfranken
Fachlich freigegeben durch Regierung von Oberfranken am 07.10.2024