Bergbau; Beantragung einer Auskunft über den Altbergbau oder bergbauliche Verhältnisse
Die Bergämter sind für die Abwehr von Gefahren aus untertägigen bergbaulichen Anlagen zuständig, die nicht mehr der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz unterliegen, und beeantworten auch Anfragen von Dritten und Kommunen.
Beschreibung
In einigen Gebieten sind die Hinterlassenschaften des Altbergbaus, wie Halden, Pingen und Stollenmundlöcher, noch erhalten. Tagesnahe Abbaue, Stollen und vor allem die Tagesschächte können durch das Zubruchgehen von Hohlräumen und das Versagen von früheren teils Jahrzehnte bis Jahrhunderte alten Abdeckungen und Verfüllungen, die nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechen, zu Deformationen und Schäden an der Tagesoberfläche führen. Diese werden durch Senkungen, Riss- und Spaltenbildungen sowie Tagesbrüche augenscheinlich.
Abgeleitet aus diesen altbergbaulich bedingten Schadensereignissen, die oftmals ohne vorherige Anzeichen auftreten, geht zumeist eine Gefährdung von Leben, Gesundheit und Sachgütern aus. Neben land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen können auch Verkehrsflächen sowie Wohn- und Baugebiete betroffen sein.
Die Bergämter sind für die Abwehr von Gefahren aus untertägigen bergbaulichen Anlagen (Grubenbaue und Schächte) zuständig, die nicht mehr der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz unterliegen.
Im Rahmen der Gefahrenerkundung (§ 55 Landesstraf- und Verordnungsgesetz) erfolgt eine systematische Bestandsaufnahme und Bewertung der Altbergbau-Objekte. Zahlreiche Informationen werden zusammengetragen, damit eine verlässliche Gefährdungsbeurteilung für das jeweilige Objekt möglich ist. Ergibt sich dabei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, veranlassen die Bergämter Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen. Die Bergbehörde wird als Baulastträger nur tätig, wenn der für den Schaden Verantwortliche (sog. Störer) nicht zu ermitteln ist.
Darüber hinaus beantworten die Bergämter auch Anfragen von Dritten und Kommunen zu Fragen des nicht mehr unter Bergrecht stehenden Altbergbaus, insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit. Hierzu gehören z. B. auch Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange in Zuge der Bauleitplanung und bei Durchführung von Baugenehmigungsverfahren bzgl. Gefahren, die sich aus dem Altbergbau ergeben.
Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Oberbayern
Online-Dienst
Bergbau - Auskunft von Umweltinformationen (Altbergbau und bergbauliche Verhältnisse)
Beschreibung
Private Dritte können eine Auskunft über den Altbergbau und bergbauliche Verhältnisse online beantragen.
Online erledigen
- Bergbau - Auskunft von Umweltinformationen (Altbergbau und bergbauliche Verhältnisse)
Private Dritte können eine Auskunft über den Altbergbau und bergbauliche Verhältnisse online beantragen.
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Internet
erforderliche Unterlagen
- Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Eigentumsnachweis
- Lageplan
- ggf. weitere Unterlagen
Voraussetzungen
Eine Auskunft kann nur erfolgen, wenn dem Bergamt ein Eigentumsnachweis vorgelegt wird, der Bereich des Vorhabens in einem Lageplan kenntlich gemacht wird und Landkreis, Gemeinde, Gemarkung mit Flurstück oder Adresse des Baugrundstückes angegeben werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Eine Auskunft kann nur erfolgen, wenn dem Bergamt ein Eigentumsnachweis vorgelegt wird, der Bereich des Vorhabens in einem Lageplan kenntlich gemacht wird und Landkreis, Gemeinde, Gemarkung mit Flurstück oder Adresse des Baugrundstückes angegeben werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 28.12.2023
Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Oberbayern
Fachlich freigegeben durch Regierung von Oberbayern am 30.07.2024