Asylbewerber; Beantragung einer Auszugsgestattung

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung von der Wohnpflicht in Gemeinschaftsunterkünften und dezentralen Unterkünften gewährt werden.  Leistungsberechtigte dürfen dann in einer privaten Wohnung wohnen.

    Beschreibung

    Ein Anspruch auf Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft besteht kraft Gesetzes nach Art. 4 Abs. 3 S. 1 Aufnahmegesetz (AufnG) für

    • Familien bzw. Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Abschluss des Asyl-Erstverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und
    • Personen, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind und seit vier Jahren das Asyl-Erstverfahren abgeschlossen ist,

    wenn eine anderweitige Unterkunft (insbesondere Privatwohnung), deren Aufwendungen den angemessenen Umfang nicht übersteigen, nachgewiesen und der Auszug mindestens zwei Monate vorher der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
    Dies gilt grundsätzlich nicht bei Straffälligkeit, Identitätstäuschung oder wiederholtem Verstoß gegen asylrechtliche und aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten (Art. 4 Abs. 4 S.1 AufnG); in diesen Fällen findet eine Einzelfallprüfung der Auszugsberechtigung statt.

    Darüber hinaus kann in begründeten Ausnahmefällen gemäß Art. 4 Abs. 5 AufnG der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde gestattet werden. Dies kann insbesondere erfolgen, wenn

    • Krankheit die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unzumutbar macht, auf Grund von Schwangerschaft die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unangemessen ist,
    • Personen, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind, über ein ausreichend hohes Erwerbseinkommen oder Vermögen verfügen, so dass sie den gesamten Lebensunterhalt für sich oder, sofern sie eine Familie haben, ihre Familie tragen können,
    • Ehepartner oder Eltern und ihre minderjährigen Kinder über unterschiedliche ausländerrechtliche Status verfügen und mindestens eine Person auf Grund ihres Aufenthaltsstatus zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt ist.

    Das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls ist durch entsprechende Belege nachzuweisen.
    Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel jedoch nicht vor bei Personen, die nicht im Besitz gültiger Pässe sind, obwohl sie in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könnten, oder die bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht mitwirken (Art. 4 Abs. 5 S. 3 AufnG).

    Sämtliche Gestattungen zur Wohnsitznahme außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft (insbesondere Privatwohnung) werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt, sodass sie jederzeit widerrufen werden können, wenn die entsprechenden Gründe entfallen. In diesem Fall lebt die Verpflichtung der Person in eine Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterkunft zu wohnen wieder auf.

    Für die Feststellung der Auszugsberechtigung bzw. die Gestattung des Auszugs ist im Fall der Unterbringung in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 DVAsyl die Regierung und im Fall der Unterbringung in dezentralen Unterkünften gemäß § 7 Abs. 4 S. 3 DVAsyl das jeweilige Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde zuständig soweit der neue Wohnsitz innerhalb des bisherigen Landkreises / der bisherigen kreisfreien Gemeinde liegen soll. Soll der Auszug aus einer dezentralen Unterkunft erfolgen und der neue Wohnsitz außerhalb des bisherigen Landkreises / der bisherigen kreisfreien Gemeinde liegen, ist wiederum die Regierung nach § 7 Abs. 4 S. 4 DVAsyl zuständig.

    Die Feststellung der Auszugsberechtigung darf nur im Benehmen und die Gestattung des Auszugs nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Ausländerbehörde gestattet werden (§ 7 Abs. 4 S. 2 DVAsyl). Die Entscheidung ergeht darüber hinaus gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 DVAsyl stets im Benehmen mit dem Landkreis oder der kreisfreien Gemeinde (örtlicher Träger).

     

    Hinweise für Bayreuth: Ergänzung: Regierung von Oberfranken

    Online-Dienste

    Gemeinschaftsunterkunft - Auszugsantrag Prüfung Wohnsitznahme außerhalb - Art. 4 Abs. 3, 4 AufnG u. AMS

    ID: L100042_145981.-143314

    Beschreibung

    Der Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft kann online beantragt werden. Die in Art. 4 Absatz 3 AufnG genannten Personen sind in der Regel zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft berechtigt, es sei denn, es liegt ein Ausnahmetatbestand vor. Diese grundsätzlich zum Auszug berechtigten Personengruppen haben eine anderweitige Unterkunft nachzuweisen, deren Aufwendungen den angemessenen Umfang nicht übersteigen und den Auszug mindestens zwei Monate vorher bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Online erledigen

    • Gemeinschaftsunterkunft - Auszugsantrag Prüfung Wohnsitznahme außerhalb - Art. 4 Abs. 3, 4 AufnG u. AMS

      Der Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft kann online beantragt werden. Die in Art. 4 Absatz 3 AufnG genannten Personen sind in der Regel zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft berechtigt, es sei denn, es liegt ein Ausnahmetatbestand vor. Diese grundsätzlich zum Auszug berechtigten Personengruppen haben eine anderweitige Unterkunft nachzuweisen, deren Aufwendungen den angemessenen Umfang nicht übersteigen und den Auszug mindestens zwei Monate vorher bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Gemeinschaftsunterkunft - Auszugsantrag Prüfung Wohnsitznahme außerhalb - Art. 4 Abs. 5 AufnG

    ID: L100042_145980.-143314

    Beschreibung

    Der Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft kann online beantragt werden. Eine Befreiung von der Wohnpflicht in Gemeinschaftsunterkünften und dezentralen Unterkünften kann in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Begründete Ausnahmefälle können sein: Krankheit, Schwangerschaft, auf Dauer gesicherter Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen oder Vermögen und familiäre Gründe. Weitere wichtige Gründe ähnlichen Gewichts sind vorstellbar. 

    Online erledigen

    • Gemeinschaftsunterkunft - Auszugsantrag Prüfung Wohnsitznahme außerhalb - Art. 4 Abs. 5 AufnG

      Der Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft kann online beantragt werden. Eine Befreiung von der Wohnpflicht in Gemeinschaftsunterkünften und dezentralen Unterkünften kann in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Begründete Ausnahmefälle können sein: Krankheit, Schwangerschaft, auf Dauer gesicherter Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen oder Vermögen und familiäre Gründe. Weitere wichtige Gründe ähnlichen Gewichts sind vorstellbar. 

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 14.1 - Flüchtlingsunterbringung und Integration (Reg OFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Busch-Straße 2

    95447 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 110165

    95420 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5829628236322Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 604-0

    Fax: +49 921 604-41258

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Bayreuth - Amt für Soziales, Integration, Wohnen und Inklusion

    Adresse

    Hausanschrift

    Luitpoldplatz 13

    95444 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 101052

    95410 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: Sozialamt@stadt.bayreuth.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7855220173483Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 25-1487

    Fax: +49 921 25-1305

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Besteht eine  Auszugsberechtigung kraft Gesetzes nach Art. 4 Abs. 3 AufnG, ist der Auszug mindestens 2 Monate  im Voraus bei der zuständigen Regierung anzuzeigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024

    Hinweise für Bayreuth: Ergänzung: Regierung von Oberfranken

    Fachlich freigegeben durch Regierung von Oberfranken am 21.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English