Schutz von Flugsicherungseinrichtungen; Kenntnisgabe eines geplanten Bauwerks oder sonstigen Anlage
Beschreibung
Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können.
Hierzu ist es notwendig, dass das zuständige Luftamt von Bauwerken oder sonstigen Anlagen Kenntnis erlangt, die innerhalb des Schutzbereiches einer Flugsicherungseinrichtung geplant werden.
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung veröffentlicht amtlich die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche um diese, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind (siehe "Weiterführende Links").
Hinweise für Mittelfranken: Ergänzung: Regierung von Mittelfranken
Online-Dienst
Schutzbereich Flugsicherungseinrichtung - Kenntnisgabe Bauwerk nach § 18a Abs. 1a Satz 3 LuftVG
Beschreibung
Das zuständige Luftamt kann online über Bauwerke oder sonstige Anlagen in Kenntnis gesetzt werden, die innerhalb des Schutzbereiches einer Flugsicherungseinrichtung geplant werden.
Online erledigen
- Schutzbereich Flugsicherungseinrichtung - Kenntnisgabe Bauwerk nach § 18a Abs. 1a Satz 3 LuftVG
Das zuständige Luftamt kann online über Bauwerke oder sonstige Anlagen in Kenntnis gesetzt werden, die innerhalb des Schutzbereiches einer Flugsicherungseinrichtung geplant werden.
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Ansprechpartner
Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 25 - Luftamt Nordbayern (Reg MFr)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Flughafenstr. 118
90411 Nürnberg
Kontakt
E-Mail: luftamt.nord@reg-mfr.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/181413191674Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 52700-0
Fax: +49 911 364446
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 20.08.2024
Hinweise für Mittelfranken: Ergänzung: Regierung von Mittelfranken
Fachlich freigegeben durch Regierung von Mittelfranken am 14.08.2024