Kündigungsschutz; Beantragung der Zustimmung zur Kündigung
Beschäftigten, die unter den besonderen Kündigungsschutz fallen, kann nur gekündigt werden, wenn das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zugestimmt hat.
Beschreibung
Beschäftigte genießen unter bestimmten Voraussetzungen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dieser ergibt sich insbesondere aus § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG), § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 5 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und § 2 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).
In den genannten Bereichen kann in besonderen Fällen eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. In Bayern sind hierfür die Gewerbeaufsichtsämter der Bezirksregierungen zuständig.
Durch diesen besonderen Kündigungsschutz werden schwangere Frauen, Mütter nach der Entbindung, Mütter und Väter in Elternzeit sowie Frauen und Männer in Pflege- bzw. Familienpflegezeit vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt.
Online-Dienst
Antrag auf Aufhebung des Kündigungsschutzes nach dem MuSchG, BEEG, PflegeZG, FPfZG
Beschreibung
Über diesen Onlinedienst können Sie eine Ausnahme vom Kündigungsschutz nach Mutterschutzgesetz (MuSchG), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) beantragen. Die für die Bearbeitung durch die zuständige Stelle benötigten Informationen und Unterlagen können im Verlauf der Antragstellung direkt beigefügt oder zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden.
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- Antrag auf Aufhebung des Kündigungsschutzes nach dem MuSchG, BEEG, PflegeZG, FPfZG
Über diesen Onlinedienst können Sie eine Ausnahme vom Kündigungsschutz nach Mutterschutzgesetz (MuSchG), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) beantragen. Die für die Bearbeitung durch die zuständige Stelle benötigten Informationen und Unterlagen können im Verlauf der Antragstellung direkt beigefügt oder zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Regierung der Oberpfalz - Dezernat 1 - Sozialer Arbeitsschutz, Organisation des Arbeitsschutzes, Kompetenzzentrum (W) „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“, Kompetenzzentrum (W) „Entgeltschutz in der Heimarbeit“ (Reg OPf)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen
Kontakt
E-Mail: gewerbeaufsichtsamt@reg-opf.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0491508248102Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 941 5680-0
Fax: +49 941 5680-1799
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
- § 18 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
- § 5 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
- § 2 Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zustimmung zu einer Kündigung ist beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung des jeweiligen Regierungsbezirks zu stellen, in dem der Beschäftigungsort der betroffenen Beschäftigten bzw. des betroffenen Beschäftigten liegt.
Für die Antragstellung kann das Online-Formular genutzt werden. Die für die Bearbeitung durch die zuständige Stelle benötigten Informationen und Unterlagen können im Verlauf der Antragstellung direkt beigefügt oder zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden.
Es ist zu beachten, dass im Rahmen eines Kündigungszulassungsverfahrens die betroffene geschützte Beschäftigte bzw. der geschützte Beschäftigte zu denen im Antrag dargestellten Gründen, die eine Kündigung rechtfertigen soll, angehört wird.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Die Kosten für die Bearbeitung von Kündigungszulassungsanträgen richten sich nach dem jeweils angefallenen Verwaltungsaufwand. Sie belaufen sich zwischen 50 und max. 750 Euro pro betroffene Person.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 30.08.2024