Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung Erteilung

    Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Betriebserlaubnis

    Träger einer Kindertageseinrichtung benötigen eine Betriebserlaubnis.

    Beschreibung

    Die Erlaubnispflicht besteht grundsätzlich für alle Kindertageseinrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden.

    Zu den erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen gehören:

    • Kinderkrippen
    • Kindergärten
    • Kinderhorte
    • Altersgemischte Einrichtungen (Häuser für Kinder)
    • Kurzzeitbetreuungen (betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen)
    • "Netze für Kinder"-Einrichtungen

    Die Betriebserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden und wird in der Regel erst nach gründlicher Prüfung der örtlichen Gegebenheiten erteilt.

    Hinweise für Oberpfalz: Ergänzung: Regierung der Oberpfalz

    Online-Dienste

    Antrag auf Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft kreisfreier Städte und Landkreise

    ID: L100042_101577.-61624

    Beschreibung

    Sie können eine Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen gemäß § 45 SGB VIII bei der zuständigen Regierung online beantragen.  

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gemäß § 45 SGB VIII und Art. 9 BayKiBiG

    ID: L100042_91623.-115733

    Beschreibung

    Mit diesem Online-Verfahren können Sie einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gemäß § 45 SGB VIII und Art. 9 BayKiBiG stellen.

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    Sprache

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Regensburg (LRA R)

    Adresse

    Hausanschrift

    Altmühlstr. 3

    93059 Regensburg

    Postfachadresse

    Postfach 120329

    93025 Regensburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Besondere Öffnungszeiten der Straßenverkehrsbehörde
    (Kfz-Zulasssung, Führerscheinstelle):
    Montag, Dienstag, Mittwoch: 07:30 - 15:00 Uhr,
    Donnerstag: 07:30 - 17:00 Uhr,
    Freitag: 07:30 - 11:30 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@landratsamt-regensburg.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=49109134426Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/49109134426Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 941 4009-0

    Fax: +49 941 4009-299

    Internet

    Sprachversion

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    Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend (Reg OPf)

    Adresse

    Hausanschrift

    Emmeramsplatz 8

    93047 Regensburg

    Postanschrift

    93039 Regensburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen

    Kontakt

    E-Mail: soziales.jugend@reg-opf.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9803619391101Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 941 5680-0

    Fax: +49 941 5680-1199

    Internet

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    • Konzeption inkl. Schutzkonzept
    • Grundrisspläne mit Quadratmeterangaben und Funktionsbeschreibung
    • Satzung des Trägers
    • Ausbildungsnachweise der Leitung
    • Erweitertes Führungszeugnis der Einrichtungsleitung
    • Mietvertrag
    • Überlassungsvertrag
    • Nutzungsvereinbarung bei Doppelnutzung
    • Baurechtliche Genehmigung (einschließlich Nutzungsänderung/Brandschutz)
    • Betreuungsvertrag

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder in der Kindertageseinrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

    • der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
    • die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
    • die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
    • zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden Anwendung finden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis kann Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist schriftlich bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt bzw. Stadtverwaltung) bzw. im Fall von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden bei der Regierung zu stellen. Diese prüft dann – ggf. auch durch Besichtigung der Räumlichkeiten – ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis gegeben sind.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die zuständigen Fachkräfte haben nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere im Gefahrenfall das Recht und die Pflicht (auch unangemeldet) den laufenden Betrieb der Einrichtung zu überprüfen. Die Aufnahme (und eine bevorstehende Schließung) des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte der zuständigen Behörde anzuzeigen. Etwaige Änderungen und die Zahl der belegten Plätze sind jährlich einmal zu melden. 

    Weitere Informationen

    Hinweise für Oberpfalz: Ergänzung: Regierung der Oberpfalz

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 29.10.2024

    Hinweise für Oberpfalz: Ergänzung: Regierung der Oberpfalz

    Fachlich freigegeben durch Regierung der Oberpfalz am 19.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English