Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Betriebserlaubnis
Träger einer Kindertageseinrichtung benötigen eine Betriebserlaubnis.
Beschreibung
Die Erlaubnispflicht besteht grundsätzlich für alle Kindertageseinrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden.
Zu den erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen gehören:
- Kinderkrippen
- Kindergärten
- Kinderhorte
- Altersgemischte Einrichtungen (Häuser für Kinder)
- Kurzzeitbetreuungen (betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen)
- "Netze für Kinder"-Einrichtungen
Die Betriebserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden und wird in der Regel erst nach gründlicher Prüfung der örtlichen Gegebenheiten erteilt.
Hinweise für Oberbayern: Ergänzung: Regierung von Oberbayern
Online-Dienste
Antrag auf Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft kreisfreier Städte und Landkreise
Beschreibung
Sie können eine Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen gemäß § 45 SGB VIII bei der zuständigen Regierung online beantragen.
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- Antrag auf Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft kreisfreier Städte und Landkreise
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Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gemäß § 45 SGB VIII
Beschreibung
Sie können die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gemäß § 45 SGB VIII online beantragen.
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- Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gemäß § 45 SGB VIII
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Personaländerung gemäß § 47 SGB VIII
Beschreibung
Sie können eine Personaländerung gemäß § 47 SGB VIII online übermitteln.
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- Personaländerung gemäß § 47 SGB VIII
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Personalplan - Jahresmeldung nach § 47 SGB VIII
Beschreibung
Sie können die jährliche Personalstandsmeldung nach § 47 SGB VIII zum 1. Januar online übermitteln.
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- Personalplan - Jahresmeldung nach § 47 SGB VIII
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Ansprechpartner
Landratsamt Fürstenfeldbruck (LRA FFB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1461
82244 Fürstenfeldbruck
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-ffb.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=52553671406Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/52553671406Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8141 519-0
Fax: +49 8141 519-450
Internet
Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend (Reg OB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80534 München
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/103968472680Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2176-0
Fax: +49 89 2176-2914
Internet
erforderliche Unterlagen
- Konzeption inkl. Schutzkonzept
- Grundrisspläne mit Quadratmeterangaben und Funktionsbeschreibung
- Satzung des Trägers
- Ausbildungsnachweise der Leitung
- Erweitertes Führungszeugnis der Einrichtungsleitung
- Mietvertrag
- Überlassungsvertrag
- Nutzungsvereinbarung bei Doppelnutzung
- Baurechtliche Genehmigung (einschließlich Nutzungsänderung/Brandschutz)
- Betreuungsvertrag
Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder in der Kindertageseinrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
- der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
- die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
- die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
- zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden Anwendung finden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 45 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
- Art. 9 Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG)
- Rahmenbedingungen und rechtliche Grundlagen für die Kindertagesbetreuung in BayernInformationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt bzw. Stadtverwaltung) bzw. im Fall von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden bei der Regierung zu stellen. Diese prüft dann – ggf. auch durch Besichtigung der Räumlichkeiten – ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis gegeben sind.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Die zuständigen Fachkräfte haben nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere im Gefahrenfall das Recht und die Pflicht (auch unangemeldet) den laufenden Betrieb der Einrichtung zu überprüfen. Die Aufnahme (und eine bevorstehende Schließung) des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte der zuständigen Behörde anzuzeigen. Etwaige Änderungen und die Zahl der belegten Plätze sind jährlich einmal zu melden.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 29.10.2024
Hinweise für Oberbayern: Ergänzung: Regierung von Oberbayern
Fachlich freigegeben durch Regierung von Oberbayern am 30.11.2023