Schwangerenberatung; Beantragung einer freiwilligen Förderung durch katholische Beratungsstellen
Beschreibung
Zweck
Im Interesse von Pluralität und Wohnortnähe soll ein erweitertes Angebot an allgemeiner Schwangerenberatung ergänzend zum Beratungsangebot der staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen sichergestellt werden.
Gegenstand
Förderfähig sind Schwangerenberatungsstellen im Freistaat Bayern, die überwiegend Aufgaben der Schwangerenberatung gemäß Abschnitt I und Abschnitt II des Zweiten Teils des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes (BaySchwBerG) mit Ausnahme der Schwangerschaftskonfliktberatung im staatlichen System erfüllen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Träger der Schwangerenberatungsstellen, soweit sie die Voraussetzungen nach Art. 17 Nrn. 1 bis 3, 5 BaySchwBerG erfüllen. Danach müssen sie insbesondere
- dem Bereich der öffentlichen oder freien Wohlfahrtspflege angehören,
- über die notwendigen Erfahrungen verfügen,
- Gewähr für ordnungsgemäße Beratung und Erfüllung der Pflichten nach Art. 16 BaySchwBerG bieten,
- dafür Sorge tragen, dass die Mitarbeiter Supervision und fachliche Fortbildung erhalten.
Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG findet keine Anwendung.
Art und Höhe
Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Es wird ein Ausgabenpauschalbetrag in Höhe von 27.000 Euro je Beratungsstelle gewährt.
Hinweise für Bayern: Ergänzung: Regierung von Mittelfranken
Online-Dienste
Schwangerenberatungsstellen nicht staatlich anerkannt - Förderantrag
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- Schwangerenberatungsstellen nicht staatlich anerkannt - FörderantragKatholische Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen können den Förderantrag online übermitteln.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Schwangerenberatungsstellen nicht staatlich anerkannt - Verwendungsnachweis
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- Schwangerenberatungsstellen nicht staatlich anerkannt - VerwendungsnachweisKatholischen Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen können den Verwendungsnachweis online übermitteln.
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Ansprechpartner
Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend (Reg MFr)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 6 06
91511 Ansbach
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/433079846674Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 981 53-0
Fax: +49 981 53-1456
Internet
erforderliche Unterlagen
- Angaben im Antrag sind durch geeignete Unterlagen zu belegen
Voraussetzungen
Die Schwangerenberatungsstellen müssen die Voraussetzungen des Art. 16 Nrn. 2 bis 11 BaySchwBerG erfüllen. Dazu gehört beispielsweise:
- Mindestbesetzung,
- Beiziehung Psychologen, Arzt, Juristen,
- Öffnungszeiten,
- jährlicher Tätigkeitsbericht,
- keine Zusammenarbeit mit Abbruchseinrichtungen.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die Schwangerenberatung - Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG)GVBl 1996 S. 320; BayRS 2170-2-A
Verfahrensablauf
Fristen
Der Antrag soll bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres eingereicht werden.
Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 31. März des Folgejahres vorzulegen.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 24.06.2024
Hinweise für Bayern: Ergänzung: Regierung von Mittelfranken
Fachlich freigegeben durch Regierung von Mittelfranken am 03.06.2024