Betrieb druckpneumatischer Anlagen ErlaubnisOnline erledigen

    Überwachungsbedürftige Anlagen; Beantragung einer Erlaubnis

    Für die Errichtung und den Betrieb bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen sowie für Änderungen von Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit dieser Anlagen beeinflussen, wird eine Erlaubnis benötigt. Diese wir auf Antrag erteilt.

    Beschreibung

    Für die Errichtung und den Betrieb bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen sowie für Änderungen von Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit dieser Anlagen beeinflussen, wird eine Erlaubnis benötigt. Diese wir auf Antrag erteilt.

    Von überwachungsbedürftigen Anlagen gehen beim Betrieb erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit Beschäftigter oder anderer Personen im Gefahrenbereich dieser Anlagen aus. Mögliche Schadensfälle könnten z.B. explodierte Dampfkessel, Brände in Chemieanlagen und -lagern, Abstürze von Aufzügen oder Explosionen von Druckbehältern (z.B. Gastanks) sein.

    Aus diesem Grund wurden mit dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) spezielle Vorschriften für die Errichtung, die Montage und den Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlagen erlassen.

    Aufgrund besonderer Gefährlichkeitsmerkmale ist für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen ein behördliches Erlaubnisverfahren erforderlich. Diese Anlagen werden in § 18 BetrSichV abschließend aufgeführt.

    Online-Dienst

    Erlaubnisverfahren nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

    ID: L100042_72703

    Beschreibung

    Sie können den Antrag auf Erlaubnis nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung online einreichen.

    Online erledigen

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    Ansprechpartner

    Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt – Dezernat G24 – Betriebssicherheit (Reg OB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Heßstr. 130

    80797 München

    Postanschrift

    80534 München

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    Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr


    Wegen der Außendiensttätigkeit der Mitarbeiter bitten wir für Besuche im Amt einen Termin zu vereinbaren.

    Kontakt

    E-Mail: DezernatG24@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8368598913385Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2176-1

    Fax: +49 89 2176-3102

    Internet

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    Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt – Dezernat G25 – Gefahrstoffe, Explosionsschutz (Reg OB)

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    Wegen der Außendiensttätigkeit der Mitarbeiter bitten wir für Besuche im Amt einen Termin zu vereinbaren.

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    E-Mail: DezernatG25@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8402154467385Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    erforderliche Unterlagen

    • Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle

      Den Unterlagen ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) beizufügen. Die Unterlagen müssen alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Informationen beinhalten.

    • Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass

      Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen und dass die vorgesehenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet sind. Die Antragsunterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein (siehe hierzu auch LASI Veröffentlichung LV 49).

       

      Aus den Unterlagen muss weiterhin hervorgehen, dass

      • auch die möglichen Gefährdungen, die sich aus der Arbeitsumgebung und durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, insbesondere anderen überwachungsbedürftigen Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit der beantragten Anlage verwendet werden, betrachtet wurden und die Anforderungen und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen geeignet sind, und
      • die sich aus der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ergebenden Maßnahmen nach § 13 BetrSichV berücksichtigt wurden.

    Voraussetzungen

    Die vorgesehene Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der überwachungsbedürftigen Anlage muss den sicherheitstechnischen Anforderungen der BetrSichV und hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen. Dies muss aus den Antragsunterlagen hervorgehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage beim Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Der Erlaubnisantrag ist unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen bei dem Gewerbeaufsichtsamt der jeweiligen Bezirksregierung einzureichen.
    • Die Erlaubnis kann schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
    • Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
    • Das Gewerbeaufsichtsamt bei der jeweiligen Regierung entscheidet über den Antrag.
    • Im Erlaubnisverfahren werden vom Gewerbeaufsichtsamt die Träger öffentlicher Belange im Sternverfahren beteiligt.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Das Gewerbeaufsichtsamt hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr eingegangen ist, zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die verlängerte Frist wird zusammen mit den Gründen für die Verlängerung dem Antragsteller mitgeteilt. Die 3-Monatsfrist läuft ab Eingang der vollständigen und aussagekräftigen Antragsunterlagen.

    Kosten

    Die Kosten variieren je nach Anlagenart und Anlagengröße. Sie sind im Kostenverzeichnis (KVz) zum bayerischen Kostengesetz geregelt (Art. 6 KG i.V.m. Tarif-Nr. 7.I.2/1 des KVz).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

    Ergibt sich aus der Prüfung des Erlaubnisantrages, dass eine Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben ist, wird der Antrag an den Antragsteller mit einem entsprechenden Hinweis zurückgegeben.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 17.05.2024

    Stichwörter

    Anlagen mit Druckgeräten, Dampfkesselanlagen, druckpneumatische Anlagen, entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare Gase, Lager- und Vorratsbehälter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English