Meisterbonus für bestandene Meisterprüfung oder gleichgestellte Weiterbildungsprüfung; Auszahlung
In Bayern erhält jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss den Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung.
Beschreibung
Zweck
Die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften ist eine der großen künftigen gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Herausforderungen. Der Freistaat Bayern setzt daher mit dem Meisterbonus einen Anreiz, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken.
Begünstigte
Den Meisterbonus erhalten Personen die die Meisterprüfung oder eine gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfung in gewerblichen und kaufmännischen Berufen, im Bereich des öffentlichen Dienstes, in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft bestanden haben. Er wird auch bei erfolgreich abgelegten staatlichen Fortbildungsprüfungen in diesen Fachrichtungen an Fachschulen und Fachakademien gewährt.
Absolventinnen und Absolventen anderer Fachrichtungen an Fachschulen und Fachakademien in Bayern mit staatlichen Abschlussprüfungen zum Techniker, Meister, Dolmetscher, Betriebswirt, Erzieher u.a. (Abschlüsse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus) erhalten einen Meisterbonus auf Basis der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. Juni 2019, Az. VI.7-BH9001.7/41/9.
Höhe
Der Bonus beträgt 3.000 € für Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis nach dem 31. Dezember 2022 festgestellt wurde.
Hinweise für Oberfranken: Ergänzung: Handwerkskammer für Oberfranken
Online-Dienst
Meisterbonus für bestandene Meisterprüfung oder gleichgestellte Weiterbildungsprüfung
Beschreibung
Online erledigen
- Meisterbonus für bestandene Meisterprüfung oder gleichgestellte WeiterbildungsprüfungSie können die Auszahlung des Meisterbonus für bestandene Meisterprüfung oder gleichgestellte Weiterbildungsprüfung online beantragen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF)
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Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)
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80792 München
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Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
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Bayerische Verwaltungsschule
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80339 München
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Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth
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Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg
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96047 Bamberg
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Di 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 8:00 Uhr - 14:00 Uhr
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Mo 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
Di 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
Mi 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
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Handwerkskammer für Oberfranken
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Kerschensteinerstr. 7
95448 Bayreuth
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Fax: +49 921 910-309
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Steuerberaterkammer Nürnberg
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90402 Nürnberg
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Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof
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Herrenstraße 45 a
76133 Karlsruhe
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2131726222111Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 721 22656
Fax: +49 721 2031403
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Bayerische Landesärztekammer
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Mühlbaurstraße 16
81677 München
Kontakt
E-Mail: blaek@blaek.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5804279753115Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 4147-0
Fax: +49 89 4147-280
Internet
Bayerische Landeszahnärztekammer
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Flößergasse 1
81369 München
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E-Mail: blzk@blzk.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5787501976115Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 230211-0
Fax: +49 89 230211-108
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erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Arbeitgebers
- Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes
Voraussetzungen
- Die Prüfung wurde vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Bayern abgelegt und das Zeugnis wurde von dieser ausgestellt. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn die Prüfung in Bayern nicht angeboten wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Prüfung in Bayern grundsätzlich nicht angeboten wird oder über ein Jahr auf die Prüfung gewartet werden müsste. In allen anderen Fällen verliert der Absolvent den Anspruch auf den Meisterbonus, wenn er die Prüfung außerhalb Bayerns absolviert.
- Der Abschluss muss in der Anlage zu den Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung aufgeführt sein (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
- Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort müssen zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Prüfungsergebnisse in Bayern gelegen haben.
- Der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen StaatsregierungIV/5f-4600/1633/6; AllMBl. 2013 S. 312; 1132-W
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Absolventen in Bayern werden nach bestandener Prüfung von den zuständigen Stellen, durch die auch die Auszahlung erfolgt, zur weiteren Antragstellung angeschrieben.
Fristen
Um den Meisterbonus zu erhalten, darf der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Posteingang des Antrags bei der zuständigen Stelle.
Bearbeitungsdauer
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 13.03.2024
Hinweise für Oberfranken: Ergänzung: Handwerkskammer für Oberfranken
Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer für Oberfranken am 05.12.2023