Meisterbonus für bestandene Meisterprüfung oder gleichgestellte Weiterbildungsprüfung; Auszahlung

    In Bayern erhält jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss den Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung.

    Beschreibung

    Zweck

    Die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften ist eine der großen künftigen gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Herausforderungen. Der Freistaat Bayern setzt daher mit dem Meisterbonus einen Anreiz, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken.

    Begünstigte

    Den Meisterbonus erhalten Personen die die Meisterprüfung oder eine gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfung in gewerblichen und kaufmännischen Berufen, im Bereich des öffentlichen Dienstes, in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft bestanden haben. Er wird auch bei erfolgreich abgelegten staatlichen Fortbildungsprüfungen in diesen Fachrichtungen an Fachschulen und Fachakademien gewährt.

    Absolventinnen und Absolventen anderer Fachrichtungen an Fachschulen und Fachakademien in Bayern mit staatlichen Abschlussprüfungen zum Techniker, Meister, Dolmetscher, Betriebswirt, Erzieher u.a. (Abschlüsse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus) erhalten einen Meisterbonus auf Basis der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. Juni 2019, Az. VI.7-BH9001.7/41/9.

    Höhe

    Der Bonus beträgt 3.000 € für Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis nach dem 31. Dezember 2022 festgestellt wurde.

    Hinweise für Niederbayern: Ergänzung: Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

    Online-Dienst

    Meisterbonus für bestandene Meisterprüfung oder gleichgestellte Weiterbildungsprüfung; Auszahlung

    ID: L100042_101271.-119589

    Beschreibung

    Sie können die Auszahlung des Meisterbonus für eine bestandene Meisterprüfung oder gleichgestellte Weiterbildungsprüfung online beantragen.

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    Bayerische Verwaltungsschule

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    Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

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    Steuerberaterkammer München

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    80638 München

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    Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof

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    76133 Karlsruhe

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    E-Mail: kontakt@rak-bgh.de

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    Bayerische Landeszahnärztekammer

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    Bayerische Landesärztekammer

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    erforderliche Unterlagen

    • Bestätigung des Arbeitgebers
    • Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes

    Voraussetzungen

    • Die Prüfung wurde vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Bayern abgelegt und das Zeugnis wurde von dieser ausgestellt. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn die Prüfung in Bayern nicht angeboten wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Prüfung in Bayern grundsätzlich nicht angeboten wird oder über ein Jahr auf die Prüfung gewartet werden müsste. In allen anderen Fällen verliert der Absolvent den Anspruch auf den Meisterbonus, wenn er die Prüfung außerhalb Bayerns absolviert.
    • Der Abschluss muss in der Anlage zu den Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung aufgeführt sein (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
    • Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort müssen zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Prüfungsergebnisse in Bayern gelegen haben.
    • Der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Absolventen in Bayern werden nach bestandener Prüfung von den zuständigen Stellen, durch die auch die Auszahlung erfolgt, zur weiteren Antragstellung angeschrieben.

    Fristen

    Um den Meisterbonus zu erhalten, darf der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Posteingang des Antrags bei der zuständigen Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    Die Auszahlung erfolgt in der Regel zweimal jährlich. Von der Zeugniserteilung bis zur Auszahlung kann es mehrere Monate dauern.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 13.03.2024

    Hinweise für Niederbayern: Ergänzung: Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

    Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz am 31.10.2024

    Sprachversion

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