Vereinsregister; Einsicht
Beschreibung
Das Vereinsregister und die von den Vereinen eingereichten Schriftstücke kann jedermann einsehen. Ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme muss nicht dargelegt werden. Dadurch können sich auch Nichtmitglieder über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine (e. V.) informieren.
Die Führung des Vereinsregisters ist in Bayern bei denjenigen Amtsgerichten konzentriert, die auch für die Führung des Handelsregisters zuständig sind. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Registergericht, in dessen Bezirk der eingetragene Verein seinen Sitz hat. Dies sind folgende Gerichte:
- Amtsgericht Amberg (für die Amtsgerichtsbezirke Amberg und Schwandorf)
- Amtsgericht Ansbach (für die Amtsgerichtsbezirke Ansbach und Weißenburg i.Bay.)
- Amtsgericht Aschaffenburg (für die Amtsgerichtsbezirke Aschaffenburg und Obernburg a.Main)
- Amtsgericht Augsburg (für die Amtsgerichtsbezirke Aichach, Augsburg, Dillingen a.d.Donau, Landsberg am Lech und Nördlingen)
- Amtsgericht Bamberg (für die Amtsgerichtsbezirke Bamberg, Forchheim und Haßfurt)
- Amtsgericht Bayreuth (für die Amtsgerichtsbezirke Bayreuth und Kulmbach)
- Amtsgericht Coburg (für die Amtsgerichtsbezirke Coburg, Kronach und Lichtenfels)
- Amtsgericht Deggendorf (für die Amtsgerichtsbezirke Deggendorf und Viechtach)
- Amtsgericht Fürth (für die Amtsgerichtsbezirke Erlangen, Fürth und Neustadt a.d.Aisch)
- Amtsgericht Hof (für die Amtsgerichtsbezirke Hof und Wunsiedel)
- Amtsgericht Ingolstadt (für die Amtsgerichtsbezirke Ingolstadt, Neuburg a.d.Donau und Pfaffenhofen a.d.Ilm)
- Amtsgericht Kempten/Allgäu (für die Amtsgerichtsbezirke Kaufbeuren, Kempten/Allgäu, Lindau/Bodensee und Sonthofen)
- Amtsgericht Landshut (für die Amtsgerichtsbezirke Eggenfelden, Landau a.d.Isar und Landshut)
- Amtsgericht Memmingen (für die Amtsgerichtsbezirke Günzburg, Memmingen und Neu-Ulm)
- Amtsgericht München (für die Amtsgerichtsbezirke Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Starnberg, Weilheim i. OB, Wolfratshausen und München)
- Amtsgericht Nürnberg (für die Amtsgerichtsbezirke Hersbruck, Neumarkt i.d.Opf., Nürnberg und Schwabach)
- Amtsgericht Passau (für die Amtsgerichtsbezirke Freyung und Passau)
- Amtsgericht Regensburg (für die Amtsgerichtsbezirke Cham, Kelheim und Regensburg)
- Amtsgericht Schweinfurt (für die Amtsgerichtsbezirke Bad Kissingen, Bad Neustadt a.d.Saale und Schweinfurt)
- Amtsgericht Straubing (für den Amtsgerichtsbezirk Straubing)
- Amtsgericht Traunstein (für die Amtsgerichtsbezirke Altötting, Laufen, Mühldorf am Inn, Rosenheim und Traunstein)
- Amtsgericht Weiden i.d.OPf. (für die Amtsgerichtsbezirke Tirschenreuth und Weiden i.d.OPf.)
- Amtsgericht Würzburg (für die Amtsgerichtsbezirke Gemünden a.Main, Kitzingen und Würzburg)
Das Register und die zum Register eingereichten Schriftstücke können während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Registergerichts eingesehen werden.
Daneben können die in ganz Bayern elektronisch geführten Vereinsregister auch über das Gemeinsame Registerportal der Länder online eingesehen werden. Weitere Informationen zur online-Registereinsicht erhalten Sie unter "Online-Verfahren". Über das Registerportal erfolgen auch bundesweit die Bekanntmachungen der Registergerichte.
Nähere Informationen zum rechtsfähigen Verein finden Sie in den Broschüren "Der eingetragene Verein" und "Vereinsrecht – Rund um den eingetragenen Verein (e. V.)" (siehe "Weiterführende Links"), die Sie kostenlos herunterladen können.
Online-Dienst
Registerportal der Länder - Auskunft aus dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Gesellschafts- und Vereinsregister
Beschreibung
Im Gemeinsamen Registerportal der Länder stehen die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Gesellschafts- und Vereinsregister aller Bundesländer zur Online-Registereinsicht zur Verfügung. Über eine Suchfunktion lassen sich komfortabel alle in Deutschland eingetragenen Firmen finden. Der Registerinhalt wird in verschiedenen Darstellungsformen als pdf-Dokument zur Verfügung gestellt und kann gespeichert oder ausgedruckt werden.
Online erledigen
- Registerportal der Länder - Auskunft aus dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Gesellschafts- und Vereinsregister
Im Gemeinsamen Registerportal der Länder stehen die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Gesellschafts- und Vereinsregister aller Bundesländer zur Online-Registereinsicht zur Verfügung. Über eine Suchfunktion lassen sich komfortabel alle in Deutschland eingetragenen Firmen finden. Der Registerinhalt wird in verschiedenen Darstellungsformen als pdf-Dokument zur Verfügung gestellt und kann gespeichert oder ausgedruckt werden.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Amtsgericht Hof (AG HO)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1149
95010 Hof
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Öffnungszeiten des Bürgerservice Justiz
Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr
sowie nach telefonischer Absprache unter der Telefonnummer: 09281 / 600-421
Für Eilsachen (Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen, Kontoschutzanträge etc.) besteht darüber hinaus auch noch die Möglichkeit der Terminsabsprache.
Kontakt
E-Mail: poststelle@ag-ho.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=83888185151Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/83888185151Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9281 600-0
Fax: +49 9281 600-372
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 79 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Einsicht in das Vereinsregister
- §§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Vereine
- § 11 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz
- Anlage 1 Nrn. 17000 und 17001 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Kosten
Die Einsicht in das Vereinsregister beim Registergericht ist kostenfrei.
Auf Ihren Wunsch erteilt Ihnen das Registergericht Abschriften aus dem Vereinsregister. Die Abschriften werden auf Verlangen beglaubigt. Für die Erteilung von Abschriften aus dem Vereinsregister wird eine Gebühr von 10,00 EUR (bei beglaubigten Abschriften: 20,00 EUR) erhoben.
Die Online-Einsichtnahme und der Abruf von Daten sind ebenfalls kostenlos.
Weitere Informationen
- Broschüre "Der eingetragene Verein"
- Broschüre "Vereinsrecht – Rund um den eingetragenen Verein (e. V.)"
- Registerbekanntmachungen der Länder
Auf dieser Seite sind die bis August 2022 veröffentlichten Bekanntmachungen der Registergerichte gemäß § 10 des Handelsgesetzbuches bzw. §§ 156 GenG, 5 Abs. 2 PartGG und den sich darauf beziehenden weiteren Vorschriften sowie Bekanntmachungen gemäß § 66 BGB zugänglich. Die aktuellen Bekanntmachungen sind über das Registerportal abrufbar.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 29.10.2024
Stichwörter
Online-Einsicht, RegisWeb