Handelsregister; Beantragung der Eintragung
Erfordert Ihr gewerbliches Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb oder wollen Sie eine Kapitalgesellschaft gründen, ist eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich.
Beschreibung
Erfordert Ihr gewerbliches Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb, müssen Sie es in das Handelsregister eintragen lassen.
Die Eintragung ist zum Beispiel dann erforderlich, wenn Sie
- eine weiträumige, vor allem internationale Tätigkeit ausüben,
- eine größere Lagerhaltung benötigen,
- ein hohes Umsatzvolumen haben.
Wenn Sie eine Kapitalgesellschaft gründen wollen, wie beispielsweise eine GmbH, wird diese erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam.
Bestimmte Änderungen müssen Sie ebenfalls eintragen lassen. Dazu gehören beispielsweise
- Änderung der Firma (Name des Unternehmens),
- Sitzverlegung, Erteilung von Prokura,
- Änderung von Namen oder Wohnort von vertretungsberechtigten Personen,
- Umwandlungen,
- Auflösungen.
Sie können die Eintragung ausschließlich elektronisch in öffentlich beglaubigter Form anmelden. Die Beglaubigung erfolgt durch Notarinnen und Notare, die auch die Eintragungsfähigkeit prüfen und die Anmeldung elektronisch an das Handelsregister senden.
Bayernweite Ergänzung
Das Handelsregister wird beim Amtsgericht-Registergericht geführt. Zuständig für die Eintragungen ist jeweils das Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Kaufmanns oder der Sitz der Gesellschaft befindet.
Online-Dienst
Notarielles Online-Verfahren für Registeranmeldungen
Beschreibung
Online erledigen
- Notarielles Online-Verfahren für RegisteranmeldungenAnmeldungen zum Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Vereinsregister und zum Gesellschaftsregister können online mittels Videokonferenz von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt und an das jeweils zuständige Registergericht weitergeleitet werden.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Amtsgericht Ansbach (AG AN)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 609
91511 Ansbach
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@ag-an.bayern.de
De-Mail: ag-ansbach@egvp.de-mail.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=63110436145Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/63110436145Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 981 58-0
Fax: +49 981 58-405
Internet
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- öffentlich beglaubigte Anmeldung zum Handelsregister
- je nach Rechtsform Ihres Unternehmens und Art der einzutragenden Tatsachen sind weitere Unterlagen erforderlich (teilweise auch in notariell beurkundeter oder öffentlich beglaubigter Form)
Welche Unterlagen Sie im Einzelfall vorlegen müssen, erfahren Sie bei der Notarin oder dem Notar und der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Voraussetzungen
Bayernweite Ergänzung
Welche Tatsachen eintragungspflichtig und eintragungsfähig sind, ist in den einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. Handelsgesetzbuch, GmbH-Gesetz, Aktiengesetz) im Einzelnen geregelt. Bei Kaufleuten umfasst die Eintragung u. a. Angaben zu Inhaber, Firma, Niederlassung, Prokuristen, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung u. a. Angaben zu Sitz, Firma, Unternehmensgegenstand, Geschäftsführern und Vertretungsbefugnissen. Auch die Auflösung einer Gesellschaft ist im Handelsregister einzutragen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 8a Handelsgesetzbuch
- § 10 Handelsgesetzbuch
- § 12 Handelsgesetzbuch
- §§ 23 ff. Handelsregisterverordnung (HRV)
- § 40a Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju)
- §§ 374 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 9 bis 37 Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (GZVJu)
Rechtsbehelf
- Beschwerde
Verfahrensablauf
Sie können die Anmeldung zum Handelsregister vor Ort oder online mit einer Notarin oder einem Notar vornehmen.
Die Notarin oder der Notar nimmt die Beglaubigung vor, prüft die Eintragungsfähigkeit und sendet die Anmeldung als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird, an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des zuständigen Registergerichts. Wenn gewünscht, erstellt die Notarin oder der Notar auch den Entwurf für die Anmeldung und berät Sie hierzu umfassend.
Die Eintragung verfügt das Registergericht in der gerichtsinternen Datenbank und macht die Eintragung außerdem im Internet bekannt (www.handelsregister.de). Sie erhalten eine Eintragungsmitteilung.
Wenn sich wichtige Änderungen ergeben, müssen Sie diese ebenfalls über eine Notarin oder einen Notar zur Eintragung in das Handelsregister anmelden.
Bayernweite Ergänzung
Einreichungen in Papierform dürfen von den Registergerichten seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr entgegengenommen werden.
Fristen
Es gibt keine Frist. Änderungen müssen zeitnah mitgeteilt werden. Das Registergericht kann die Anmeldung gegebenenfalls mittels Festsetzung eines Zwangsgeldes durchsetzen, wenn die Anmeldung ausbleibt.
Bearbeitungsdauer
Über die Eintragung entscheidet das Registergericht unverzüglich nachdem die Anmeldung dort eingegangen ist. Wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und keine Beanstandungen des Gerichts notwendig sind, erfolgen Eintragungen in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen.
Kosten
Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben. Daneben fallen regelmäßig Notargebühren für die Erstellung des Entwurfs beziehungsweise Beglaubigung der erforderlichen Handelsregisteranmeldung an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bayernweite Ergänzung
Beachten Sie bitte, dass in Bayern nicht jedes Amtsgericht mit der Führung des Handelsregisters betraut ist. Handelsregister werden bei folgenden Amtsgerichten geführt:
- Amtsgericht Amberg (für die Amtsgerichtsbezirke Amberg und Schwandorf)
- Amtsgericht Ansbach (für die Amtsgerichtsbezirke Ansbach und Weißenburg i. Bay.)
- Amtsgericht Aschaffenburg (für die Amtsgerichtsbezirke Aschaffenburg und Obernburg a. Main)
- Amtsgericht Augsburg (für die Amtsgerichtsbezirke Aichach, Augsburg, Dillingen a.d. Donau, Landsberg am Lech und Nördlingen)
- Amtsgericht Bamberg (für die Amtsgerichtsbezirke Bamberg, Forchheim und Haßfurt)
- Amtsgericht Bayreuth (für die Amtsgerichtsbezirke Bayreuth und Kulmbach)
- Amtsgericht Coburg (für die Amtsgerichtsbezirke Coburg, Kronach und Lichtenfels)
- Amtsgericht Deggendorf (für die Amtsgerichtsbezirke Deggendorf und Viechtach)
- Amtsgericht Fürth (für die Amtsgerichtsbezirke Erlangen, Fürth und Neustadt a. d. Aisch)
- Amtsgericht Hof (für die Amtsgerichtsbezirke Hof und Wunsiedel)
- Amtsgericht Ingolstadt (für die Amtsgerichtsbezirke Ingolstadt, Neuburg a. d. Donau und Pfaffenhofen a. d. Ilm)
- Amtsgericht Kempten/Allgäu (für die Amtsgerichtsbezirke Kaufbeuren, Kempten/Allgäu, Lindau/Bodensee und Sonthofen)
- Amtsgericht Landshut (für die Amtsgerichtsbezirke Eggenfelden, Landau a.d. Isar und Landshut)
- Amtsgericht Memmingen (für die Amtsgerichtsbezirke Günzburg, Memmingen und Neu-Ulm)
- Amtsgericht München (für die Amtsgerichtsbezirke Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Starnberg, Weilheim i. OB, Wolfratshausen und München)
- Amtsgericht Nürnberg (für die Amtsgerichtsbezirke Hersbruck, Neumarkt i.d. OPf., Nürnberg und Schwabach)
- Amtsgericht Passau (für die Amtsgerichtsbezirke Freyung und Passau)
- Amtsgericht Regensburg (für die Amtsgerichtsbezirke Cham, Kelheim und Regensburg)
- Amtsgericht Schweinfurt (für die Amtsgerichtsbezirke Bad Kissingen, Bad Neustadt a.d. Saale und Schweinfurt)
- Amtsgericht Straubing (für den Amtsgerichtsbezirk Straubing)
- Amtsgericht Traunstein (für die Amtsgerichtsbezirke Altötting, Laufen, Mühldorf am Inn, Rosenheim und Traunstein)
- Amtsgericht Weiden i. d. OPf. (für die Amtsgerichtsbezirke Tirschenreuth und Weiden i. d. OPf.)
- Amtsgericht Würzburg (für die Amtsgerichtsbezirke Gemünden a. Main, Kitzingen und Würzburg).
Das Handelsregister wird in zwei Abteilungen geführt.
In die Abteilung A werden eingetragen:
- Einzelkaufleute,
- Personengesellschaften (KG, OHG, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen),
- Juristische Personen, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat (z. B. rechtsfähige Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die ein Handelsgewerbe betreiben).
In die Abteilung B werden eingetragen:
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH),
- Aktiengesellschaften (AG),
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA),
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
- Societas Europaea (SE).
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz am 03.03.2024
Stichwörter
AG, Aktiengesellschaft, Amtsgericht, Anmeldung, Eintragung, Einzelkauffrau, Einzelkaufmann, einzelkaufmännisch, Einzelunternehmen, Europäische Gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH, Gründung, Handelsregister, Handelsregisteranmeldung, Handelsregisterantrag, Handelsregistereintrag, Handelsregistereintrag, Handelsregistereintragung, Handelsregistereintragung, Kapitalgesellschaft, Kaufleute, KG, KGaA, Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Neugründung, Offene Handelsgesellschaft, OHG, Personengesellschaft, Personenhandelsgesellschaft, Registergericht, SE, UG, Unternehmen, Unternehmensgründung, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt