Schülerbeförderung Durchführung

    Schülerbeförderung; Beantragung der Kostenfreiheit des Schulweges

    Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler obliegt den kommunalen Aufgabenträgern der Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei

    • öffentlichen Grund-/Mittel- und Förderschulen;
    • öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie
    • öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht

    wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.

    Aufgabenträger sind für die öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen die kommunalen Schulaufwandsträger der Schulen; für die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

      Informationen zur Kostenfreiheit des Schulwegs finden Sie unter "Verwandte Themen".

      Online-Dienste

      Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

      Ansprechpartner

      Landratsamt Aschaffenburg - Fachbereich B3 - Schulen, Sport und Kultur (LRA AB)

      Adresse

      Hausanschrift

      Bayernstraße 18

      63739 Aschaffenburg

      Postanschrift

      63736 Aschaffenburg

      Öffnungszeiten

      Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

      Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

      Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

      Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

      Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


      und nach Vereinbarung

      Kontakt

      E-Mail: poststelle@lra-ab.bayern.de

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6685096136511Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 6021 394-2311

      Fax: +49 6021 394-993

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Verwaltungsgemeinschaft Mespelbrunn

      Adresse

      Hausanschrift

      Hauptstraße 81

      63872 Heimbuchenthal

      Postanschrift

      Hauptstr. 81

      63872 Heimbuchenthal

      Öffnungszeiten


      Öffnungszeiten der Verwaltung
      Terminvereinbarung im Einwohnermeldeamt/ Standesamt

       

      Ab sofort ist das Rathaus für Besucher wieder geöffnet.  Das Tragen einer Maske entfällt!
      Für Besucher ist das freiwillige Tragen einer Maske gewünscht, jedoch keine Pflicht.


      Für das Bürgerbüro/Standesamt gilt weiterhin Terminvereinbarung.

      Sie vermeiden hiermit unnötige Wartezeiten und wir können vorab mit Ihnen absprechen welche Unterlagen Sie für Ihren Termin bei uns mitbringen müssen. Dies gilt vor allem für die Beantragung von Ausweisdokumenten und die Anmeldung.

       

      Für eine Reihe von Angelegenheiten können Sie allerdings weiterhin ohne Termin während unserer Öffnungszeiten vorbeikommen.

       

      Dies sind insbesondere:
      -Anschrift auf dem Ausweis/Reisepass ändern
      -Meldebestätigung abholen
      -Personalausweis/Reisepass abholen
      -Führungszeugnis beantragen
      -Führerscheinbestätigung
      -Beglaubigungen

       

      Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie einen Termin benötigen, rufen Sie uns einfach kurz an.


      Außerdem möchten wir im Zuge dessen auch auf unser Bürgerserviceportal hinweisen, in welchem Sie bereits viele unserer Dienstleistungen online beantragen können.
      https://www.buergerserviceportal.de/bayern/vgmespelbrunn
      Melde- und Passangelegenheiten, Friedhofswesen, Gewerbe:
      Mona Michler: 06092/942-115
      Anja Lang: 06092/942-116
       
      Standesamt:
      Stefanie Masur: 06092/942-114
       

      Alle anderen Angelegenheiten:

      Zentrale: 06092/942-0

      Geschäftszimmer: 06092/942-130

       

      Vielen Dank für Ihr Verständnis!

       

      Ihre Gemeindeverwaltung


      und nach Vereinbarung

      Kontakt

      E-Mail: poststelle@vgem-mespelbrunn.bayern.de

      Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=84329593806Sicheres Kontaktformular

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/84329593806Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 6092 942-0

      Fax: +49 6092 942-28

      Internet

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Voraussetzungen

      Die Beförderungspflicht besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für

      • Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
      • für Schülerinnen/Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist.

      Ausnahme:

      • Schülerinnen/Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
      • Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich bewertet wird. Nächstgelegene Schule ist die Pflichtschule oder die Schule, der die Schülerinnen/Schüler zugewiesen sind oder die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist.

      Rechtsgrundlage(n)

      Verfahrensablauf

      Die Aufgabenträger arbeiten untereinander und mit den Schulen zusammen. Die Belange der Schülerinnen und Schüler, der Schulen und der Aufgabenträger sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit nach Maßgabe der Schulordnung im Benehmen mit dem Aufgabenträger fest.

      Die Aufgabenträger erfüllen ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Andere Verkehrsmittel, z. B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Der Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, daß er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet.

      Weitere Informationen

      Gültigkeitsgebiet

      Bayern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 28.09.2023

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English