Schülerbeförderung Durchführung

    Schülerbeförderung; Beantragung der Kostenfreiheit des Schulweges

    Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler obliegt den kommunalen Aufgabenträgern der Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei

    • öffentlichen Grund-/Mittel- und Förderschulen;
    • öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie
    • öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht

    wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.

    Aufgabenträger sind für die öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen die kommunalen Schulaufwandsträger der Schulen; für die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

      Informationen zur Kostenfreiheit des Schulwegs finden Sie unter "Verwandte Themen".

      Hinweise für Ansbach: Ergänzung: Landratsamt Ansbach

      Online-Dienst

      Schülerbeförderung; Beförderungsantrag (Kostenfreiheit des Schulwegs)

      ID: L100042_200972.-171372

      Beschreibung

      Mit dem Erfassungsbogen kann die Übernahme der Fahrtkosten beantragt werden. Der Erfassungsbogen ist (von der Schule bestätigt) vor Beginn des Schuljahres beim Landratsamt einzureichen. Erfassungsbögen können über diesen Online-Dienst ausgefüllt werden oder sind direkt bei allen Schulen oder beim Landratsamt erhältlich. Für Schülerinnen und Schüler, bei denen sich während der Zeit vom Schuleintritt bis zur Vollendung der 10. Jahrgangsstufe weder Wohn- oder Schulort noch die Schulart ändern, erübrigt sich ein jährliches Ausfüllen des Erfassungsbogens.

       

      Online erledigen

      • Schülerbeförderung; Beförderungsantrag (Kostenfreiheit des Schulwegs)

        Mit dem Erfassungsbogen kann die Übernahme der Fahrtkosten beantragt werden. Der Erfassungsbogen ist (von der Schule bestätigt) vor Beginn des Schuljahres beim Landratsamt einzureichen. Erfassungsbögen können über diesen Online-Dienst ausgefüllt werden oder sind direkt bei allen Schulen oder beim Landratsamt erhältlich. Für Schülerinnen und Schüler, bei denen sich während der Zeit vom Schuleintritt bis zur Vollendung der 10. Jahrgangsstufe weder Wohn- oder Schulort noch die Schulart ändern, erübrigt sich ein jährliches Ausfüllen des Erfassungsbogens.

         

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      Sprache

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

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      Ansprechpartner

      Landratsamt Ansbach (LRA AN)

      Adresse

      Hausanschrift

      Crailsheimstraße 1

      91522 Ansbach

      Postfachadresse

      Postfach 1502

      91506 Ansbach

      Kontakt

      E-Mail: poststelle@landratsamt-ansbach.de

      De-Mail: landratsamt-ansbach@by.de-mail.de

      Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=76109295391Sicheres Kontaktformular

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/76109295391Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 981 468-0

      Fax: +49 981 468-1119

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      Gemeinde Neuendettelsau - SG 21 - Kämmerei

      Adresse

      Hausanschrift

      Johann-Flierl-Str. 19

      91564 Neuendettelsau

      Postanschrift

      Johann-Flierl-Str. 19

      91564 Neuendettelsau

      Öffnungszeiten

      Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

      Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

      Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

      Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

      Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


      Mit Termin: Dienstag / Mittwoch/ Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr https://www.neuendettelsau.eu/verwaltung-service/buergerdienste/online-terminbuchung
      und nach Vereinbarung

      Kontakt

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4340211528502Weiterführende Informationen im BayernPortal

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      Fax: +49 9874 502-99

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      Voraussetzungen

      Die Beförderungspflicht besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für

      • Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
      • für Schülerinnen/Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist.

      Ausnahme:

      • Schülerinnen/Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
      • Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich bewertet wird. Nächstgelegene Schule ist die Pflichtschule oder die Schule, der die Schülerinnen/Schüler zugewiesen sind oder die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist.

      Rechtsgrundlage(n)

      Verfahrensablauf

      Die Aufgabenträger arbeiten untereinander und mit den Schulen zusammen. Die Belange der Schülerinnen und Schüler, der Schulen und der Aufgabenträger sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit nach Maßgabe der Schulordnung im Benehmen mit dem Aufgabenträger fest.

      Die Aufgabenträger erfüllen ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Andere Verkehrsmittel, z. B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Der Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, daß er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet.

      Weitere Informationen

      Gültigkeitsgebiet

      Bayern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 10.07.2024

      Hinweise für Ansbach: Ergänzung: Landratsamt Ansbach

      Fachlich freigegeben durch Landratsamt Ansbach am 22.08.2024

      Sprachversion

      Deutsch

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      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English