Schülerbeförderung Durchführung

    Schülerbeförderung; Beantragung der Kostenfreiheit des Schulweges

    Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler obliegt den kommunalen Aufgabenträgern der Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei

    • öffentlichen Grund-/Mittel- und Förderschulen;
    • öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie
    • öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht

    wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.

    Aufgabenträger sind für die öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen die kommunalen Schulaufwandsträger der Schulen; für die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

      Informationen zur Kostenfreiheit des Schulwegs finden Sie unter "Verwandte Themen".

      Hinweise für Schwandorf: Ergänzung: Landratsamt Schwandorf

      Online-Dienst

      Antrag auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeugs für Einzelfahrer

      ID: L100042_129122.-146079

      Beschreibung

      Sie können hier online die Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeugs für Einzelfahrer beantragen.

      Online erledigen

      Vertrauensniveau

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      Sprache

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

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      Ansprechpartner

      Landratsamt Schwandorf (LRA SAD)

      Adresse

      Hausanschrift

      Wackersdorfer Straße 80

      92421 Schwandorf

      Postfachadresse

      Postfach 1549

      92406 Schwandorf

      Öffnungszeiten

      Mo 08:00 Uhr - 15:30 Uhr

      Di 08:00 Uhr - 15:30 Uhr

      Mi 08:00 Uhr - 15:30 Uhr

      Do 08:00 Uhr - 15:30 Uhr

      Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

      Kontakt

      E-Mail: poststelle@landkreis-schwandorf.de

      Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=51775782430Sicheres Kontaktformular

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/51775782430Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 9431 471-0

      Fax: +49 9431 471-444

      Internet

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Verwaltungsgemeinschaft Neunburg vorm Wald

      Adresse

      Hausanschrift

      Kolpingstraße 3

      92431 Neunburg vorm Wald

      Postanschrift

      Kolpingstraße 3

      92431 Neunburg vorm Wald

      Kontakt

      E-Mail: poststelle@vg-neunburg.de

      Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=69551802809Sicheres Kontaktformular

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/69551802809Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 9672 9205-0

      Fax: +49 9672 9205-15

      Internet

      Sprachversion

      Deutsch

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      Verwaltungsgemeinschaft Neunburg vorm Wald - Jugend, Bildung, Kultur und Tourismus

      Adresse

      Hausanschrift

      Kolpingstraße 3

      92431 Neunburg vorm Wald

      Postanschrift

      Kolpingstraße 3

      92431 Neunburg vorm Wald

      Kontakt

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9226056445117Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 9672 9205-0

      Fax: +49 9672 9205-15

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      Voraussetzungen

      Die Beförderungspflicht besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für

      • Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
      • für Schülerinnen/Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist.

      Ausnahme:

      • Schülerinnen/Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
      • Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich bewertet wird. Nächstgelegene Schule ist die Pflichtschule oder die Schule, der die Schülerinnen/Schüler zugewiesen sind oder die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist.

      Rechtsgrundlage(n)

      Verfahrensablauf

      Die Aufgabenträger arbeiten untereinander und mit den Schulen zusammen. Die Belange der Schülerinnen und Schüler, der Schulen und der Aufgabenträger sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit nach Maßgabe der Schulordnung im Benehmen mit dem Aufgabenträger fest.

      Die Aufgabenträger erfüllen ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Andere Verkehrsmittel, z. B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Der Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, daß er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet.

      Weitere Informationen

      Gültigkeitsgebiet

      Bayern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 10.07.2024

      Hinweise für Schwandorf: Ergänzung: Landratsamt Schwandorf

      Fachlich freigegeben durch Landratsamt Schwandorf am 26.02.2024

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English