Schülerbeförderung; Beantragung der Kostenfreiheit des Schulweges
Beschreibung
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei
- öffentlichen Grund-/Mittel- und Förderschulen;
- öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie
- öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht
wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.
Aufgabenträger sind für die öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen die kommunalen Schulaufwandsträger der Schulen; für die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Informationen zur Kostenfreiheit des Schulwegs finden Sie unter "Verwandte Themen".
Hinweise für Schwandorf: Ergänzung: Landratsamt Schwandorf
Online-Dienst
Antrag auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeugs für Einzelfahrer
Beschreibung
Online erledigen
- Antrag auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeugs für EinzelfahrerSie können hier online die Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeugs für Einzelfahrer beantragen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landratsamt Schwandorf (LRA SAD)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1549
92406 Schwandorf
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 15:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 15:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 15:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 15:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@landkreis-schwandorf.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=51775782430Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/51775782430Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9431 471-0
Fax: +49 9431 471-444
Internet
Verwaltungsgemeinschaft Schwarzenfeld
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 40
92515 Schwarzenfeld
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: info@schwarzenfeld.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=43996192821Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/43996192821Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9435 309-0
Fax: +49 9435 309-227
Internet
Voraussetzungen
Die Beförderungspflicht besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für
- Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
- für Schülerinnen/Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist.
Ausnahme:
- Schülerinnen/Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
- Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich bewertet wird. Nächstgelegene Schule ist die Pflichtschule oder die Schule, der die Schülerinnen/Schüler zugewiesen sind oder die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Aufgabenträger arbeiten untereinander und mit den Schulen zusammen. Die Belange der Schülerinnen und Schüler, der Schulen und der Aufgabenträger sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit nach Maßgabe der Schulordnung im Benehmen mit dem Aufgabenträger fest.
Die Aufgabenträger erfüllen ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Andere Verkehrsmittel, z. B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Der Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, daß er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 10.07.2024
Hinweise für Schwandorf: Ergänzung: Landratsamt Schwandorf
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Schwandorf am 26.02.2024