Schülerbeförderung; Beantragung der Kostenfreiheit des Schulweges
Beschreibung
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei
- öffentlichen Grund-/Mittel- und Förderschulen;
- öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie
- öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht
wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.
Aufgabenträger sind für die öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen die kommunalen Schulaufwandsträger der Schulen; für die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Informationen zur Kostenfreiheit des Schulwegs finden Sie unter "Verwandte Themen".
Hinweise für Landshut: Ergänzung: Landratsamt Landshut
Online-Dienst
Schülerbeförderung - Antrag für eine Schülerfahrberechtigung
Beschreibung
Online erledigen
- Schülerbeförderung - Antrag für eine SchülerfahrberechtigungSie können eine Schülerfahrberechtigung online beantragen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Landratsamt Landshut - Sachgebiet 17 - ÖPNV, Schülerbeförderung (LRA LA)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Veldener Straße 15
84036 Landshut
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/440744009728Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 871 408-0
Fax: +49 871 408-1001
Verwaltungsgemeinschaft Velden - Sachgebeit 13 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Rathausplatz 1
84149 Velden
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Zugang zum Hauptamt, Standesamt und Bauamt nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5788391792113Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8742 288-0
Voraussetzungen
Die Beförderungspflicht besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für
- Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
- für Schülerinnen/Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist.
Ausnahme:
- Schülerinnen/Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
- Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich bewertet wird. Nächstgelegene Schule ist die Pflichtschule oder die Schule, der die Schülerinnen/Schüler zugewiesen sind oder die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Aufgabenträger arbeiten untereinander und mit den Schulen zusammen. Die Belange der Schülerinnen und Schüler, der Schulen und der Aufgabenträger sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit nach Maßgabe der Schulordnung im Benehmen mit dem Aufgabenträger fest.
Die Aufgabenträger erfüllen ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Andere Verkehrsmittel, z. B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Der Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, daß er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 10.07.2024
Hinweise für Landshut: Ergänzung: Landratsamt Landshut
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Landshut am 20.03.2024