Verfahren zur Annahme als Kind im Rahmen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils

    Adoption; Informationen zur Freigabe

    Bei ungewollter Schwangerschaft kann die werdende Mutter überlegen, nach der Geburt Adoption zu ermöglichen. Eine große Zahl meist kinderloser Paare möchte ein Kind annehmen, so dass eine lebenswerte Zukunft für noch ungeborene Kinder in dieser Lage erreicht werden kann.

    Beschreibung

    Die Freigabe eines Kindes zur Adoption ist eine überlegenswerte Alternative zu einem Schwangerschaftsabbruch. Die Jugendämter sind bei der Adoptionsvermittlung behilflich. Angesichts der sehr großen Zahl von Paaren, die sich als Interessenten für eine Kindesannahme vormerken lassen, bestehen gute Aussichten für eine Vermittlung zu geeigneten und liebevollen Adoptiveltern.

    Bringt die Frau das Kind zur Welt, kann sie frühestens nach acht Wochen die Einwilligung in eine Adoption erteilen. Hierbei müssen aber die Annehmenden schon feststehen. Eine "Blanko-Adoption", bei der nur eine allgemeine Einwilligung der Mutter vorliegt, ist unzulässig. Allerdings kann die Einwilligung zu einer "Inkognito-Adoption" gegeben werden. Bei dieser stehen die Adoptiveltern fest; die Mutter des Kindes kennt sie jedoch nicht.

    Für eine Adoption ist zwar grundsätzlich die Einwilligung "der Eltern" erforderlich. Eine Beteiligung des leiblichen Vaters scheidet jedoch aus, wenn er nicht bekannt ist. Ein Mann, der sich für den Erzeuger des Kindes hält, kann eine Beteiligung am Adoptionsverfahren erreichen, wenn er glaubhaft macht, biologisch als Vater des Kindes in Betracht zu kommen.

    Die Einwilligung der Mutter muss vor dem Notar/der Notarin beurkundet werden und anschließend dem Familiengericht zugehen. Sie kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Die Einwilligung ist unwiderruflich. Allerdings verliert sie ihre Kraft, wenn die Adoptiveltern ihren Antrag zurücknehmen oder das Familiengericht die Annahme versagt. Ferner verliert die Einwilligung ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.


    Die "Freigabe zur Adoption" ist eine im vitalen Interesse des Kindes überlegenswerte Alternative zum Schwangerschaftsabbruch. Allerdings muss sich die Mutter darüber im Klaren sein, dass die Adoption nicht rückgängig gemacht werden kann und grundsätzlich ein Offenbarungs- und Ausforschungsverbot hinsichtlich ihrer Umstände besteht. Die Mutter hat also keinen Anspruch darauf, später die Namen der Adoptiveltern zu erfahren oder Kontakt mit ihrem Kind aufzunehmen. Deshalb sollte sie sich über die hieraus folgenden, möglicherweise schwerwiegenden psychologischen Konsequenzen einer Freigabe zur Adoption im Klaren sein.

    Zuständigkeit

    Jugendamt als Adoptionsvermittlungsstelle; Familiengericht zur Entscheidung über die Adoption.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 5 - Familie, Jugend, Bildung (LRA PAF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptplatz 22

    85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

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    Postfach 1451

    85264 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Mo. – Do. nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr

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    E-Mail: jugendamt@landratsamt-paf.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/196324609188Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8441 27-235

    Fax: +49 8441 27-13235

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    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Sg. 21 Amt für Kinder, Jugend und Familie (LRA GAP)

    Adresse

    Hausanschrift

    Olympiastr. 10

    82467 Garmisch-Partenkirchen

    Postfachadresse

    Postfach 1563

    82455 Garmisch-Partenkirchen

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    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

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    E-Mail: Jugendamt@LRA-GAP.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/732733565953Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8821 751-1

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    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 18.07.2023

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