Grundbuch Abschrift

    Grundbuch; Beantragung einer Abschrift oder eines Ausdrucks

    Das Grundbuchamt erteilt auf Antrag Abschriften bzw. Ausdrucke aus dem Grundbuch und der Grundakte.

    Beschreibung

    Soweit Sie aufgrund eines berechtigten Interesses zur Einsicht in das Grundbuch bzw. in die Grundakte berechtigt sind (siehe Grundbuch, Einsicht), können Sie vom Grundbuchamt die Erteilung einer Abschrift aus dem Grundbuch verlangen. Wenn Sie dies wünschen, kann die Abschrift vom Grundbuchamt beglaubigt werden.

    In den Ländern, die - wie Bayern - das Grundbuch maschinell führen, tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Der amtliche Ausdruck ist mit einem Dienstsiegel oder -stempel versehen und steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

    Hinweise für Straubing-Bogen: Ergänzung: Amtsgericht Straubing

    Online-Dienst

    Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks

    ID: L100042_136132.-135480

    Beschreibung

    Sie können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses vom Grundbuchamt die Erteilung eines Ausdrucks aus dem Grundbuch online beantragen. Wenn Sie dies wünschen, kann die Abschrift vom Grundbuchamt beglaubigt werden. Sie erhalten dann einen amtlichen Ausdruck.

    Online erledigen

    • Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks

      Sie können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses vom Grundbuchamt die Erteilung eines Ausdrucks aus dem Grundbuch online beantragen. Wenn Sie dies wünschen, kann die Abschrift vom Grundbuchamt beglaubigt werden. Sie erhalten dann einen amtlichen Ausdruck.

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Straubing (AG SR)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kolbstr. 11

    94315 Straubing

    Postanschrift

    Kolbstr. 11

    94315 Straubing

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@ag-sr.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=89221481159Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/89221481159Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9421 949-5

    Fax: +49 9621 96241-3937

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Grundbuchauszüge können entweder persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses, schriftlich oder per Fax (nicht jedoch per E-Mail) oder online mit persönlicher BayernID beim jeweils zuständigen Grundbuchamt bzw. Amtsgericht beantragt werden. Die Erstellung und Übersendung von Grundbuchauszügen kann grundsätzlich nicht aufgrund eines telefonischen Antrages erfolgen, da das Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 12 (GBO) in diesem Fall für das Grundbuchamt nicht nachprüfbar wäre.

    Der Antrag kann formlos oder unter Verwendung des hier zur Verfügung gestellten Formulars oder online bei dem jeweils zuständigen Grundbuchamt gestellt werden.

    Der Antrag soll die Grundbuchblattstelle enthalten. Sollte diese nicht bekannt sein, kann auch die Flurnummer oder eine genaue Lagebezeichnung angegeben werden.

     

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Für unbeglaubigte Abschriften/Ausdrucke aus dem Grundbuch wird nach Nr. 17000 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz) eine Gebühr in Höhe von 10 € erhoben. Für beglaubigte Abschriften/amtliche Ausdrucke beträgt die Gebühr nach Nr. 17001 KV GNotKG 20 €.

    Über die anfallenden Gebühren erhalten Sie eine Rechnung der Landesjustizkasse Bamberg. Es wird gebeten, kein Bargeld oder Schecks an das Grundbuchamt zu übersenden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Vermehrt werden auf diversen Internetseiten kostenpflichtige Dienste angeboten, um Eigentümern Grundbuchausdrucke zu verschaffen. Mit diesen Dienstleistungsanbietern hat das Grundbuchamt nichts zu tun. Das dort fällige Bearbeitungsentgelt ist oft deutlich höher als die tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren.

    Sie können Ihren Grundbuchausdruck unter Darlegung des berechtigten Interesses jederzeit direkt beim Grundbuchamt mit dem Formular anfordern.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 10.10.2024

    Hinweise für Straubing-Bogen: Ergänzung: Amtsgericht Straubing

    Fachlich freigegeben durch Amtsgericht Straubing am 02.07.2024

    Stichwörter

    grundbuchabdruck, grundbuchausdruck, Grundbuchauszug

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English