Grundbuch; Einsicht
Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse hierzu darlegt.
Beschreibung
Als öffentliches Register dient das Grundbuch grundsätzlich der Einsichtnahme durch Dritte. Da das Grundbuch jedoch zahlreiche den Eigentümer betreffende persönliche Daten enthält, steht es nicht zur Einsicht für jedermann offen. Nach § 12 Grundbuchordnung (GBO) wird die Einsicht in das Grundbuch (und in die Grundakte) daher nur demjenigen gestattet, der gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegt.
Die Einsicht ist grundsätzlich bei dem Grundbuchamt (Amtsgericht) wahrzunehmen, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück liegt. In den Ländern, die - wie Bayern - das Grundbuch maschinell führen, kann aber in dieses auch bei einem anderen Grundbuchamt Einsicht genommen werden.
Online-Dienste
Grundbucheinsicht andere Länder online
Beschreibung
Online erledigen
- Grundbucheinsicht andere Länder onlineIn jedem Bundesland besteht die Möglichkeit in das Grundbuch auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist kostenpflichtig und an die Erfüllung von Zulassungskriterien geknüpft.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Internet-Grundbucheinsicht
Beschreibung
Online erledigen
- Internet-GrundbucheinsichtDurch die Nutzung des WEB-basierten Grundbuchabrufverfahrens können die zugelassenen Teilnehmer von jedem PC mit Internetzugang auch außerhalb der Dienstzeiten der bayerischen Amtsgerichte komfortabel Einsicht in das Grundbuch nehmen. Eine Teilnahme am Online-Abrufverfahren setzt eine entsprechende Zulassung voraus. Für die Erteilung der Zulassung ist der Direktor des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz (Faberstraße 9, 92224 Amberg) zuständig. Dort sind Antragsformulare erhältlich und die Anträge auf Zulassung einzureichen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Amtsgericht Obernburg a.Main (AG OBB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 110163
63777 Obernburg a.Main
Kontakt
E-Mail: Poststelle@ag-obb.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=87221495156Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/87221495156Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 6022 628-0
Fax: +49 9621 96241-3981
Internet
Voraussetzungen
Ein "berechtigtes Interesse" an einer Einsichtnahme in das Grundbuch ist gegeben, wenn Sie sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorbringen können, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Daher dürfen zum Beispiel Gläubiger des Grundstückseigentümers, welche die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz beabsichtigen, oder Kaufinteressenten, mit denen der Grundstückseigentümer bereits in Verhandlungen steht, Einsicht in das Grundbuch nehmen.
Zur Darlegung des berechtigten Interesses an der Einsichtnahme müssen konkrete Tatsachen (und nicht nur pauschale Behauptungen) vorgetragen und durch entsprechende Dokumente belegt werden, die eine Abwägung durch das Grundbuchamt zulassen. Bei Zweifeln kann das Grundbuchamt eine Glaubhaftmachung verlangen (§ 31 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG).
Bestimmte Einsichtsnehmer, die aus beruflichen Gründen besonders häufig Einsicht in das Grundbuch nehmen müssen (z. B. Behörden, Notare, Kreditinstitute), können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum sog. automatisierten Abrufverfahren zugelassen werden, das den Online-Abruf aus dem Grundbuch ermöglicht.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Für die Einsicht in das Grundbuch beim Grundbuchamt werden keine Gebühren erhoben.
Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren im Sinne des § 133 GBO ist gebührenpflichtig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 29.10.2024
Stichwörter
Grundbucheinsicht