Straßenverkehr; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Die Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.
Beschreibung
Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und von den Verboten oder den Beschränkungen, die durch Beschilderung oder Markierung erlassen sind, erteilen.
Hinweise für Sonstiges (096770177000): Ergänzung: Stadt Rieneck
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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, Bewilligung eines EU-Parkausweises für Schwerbehinderte gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
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- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, Bewilligung eines EU-Parkausweises für Schwerbehinderte gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)Hier können Sie eine Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, Bewilligung eines EU-Parkausweises für Schwerbehinderte gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) online beantragen.
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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 für besondere Gruppen Schwerbehinderter
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- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 für besondere Gruppen SchwerbehinderterHier können Sie einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 für besondere Gruppen Schwerbehinderter online stellen.
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Ansprechpartner
Landratsamt Main-Spessart (LRA MSP)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1242
97748 Karlstadt
Kontakt
E-Mail: Poststelle@Lramsp.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=24331413414Sicheres Kontaktformular
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Telefon Festnetz: +49 9353 793-0
Fax: +49 9353 793-7900
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Stadt Rieneck
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97794 Rieneck
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@rieneck.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=69664429482Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/69664429482Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 9354 9733-33
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Stadt Rieneck - Hauptverwaltung
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Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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und nach Vereinbarung
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E-Mail: hauptverwaltung@rieneck.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0821724892114Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9354 9733-0
Fax: +49 9354 9733-33
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Stadt Rieneck - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Jagdrecht, Friedhofswesen, Straßenverkehr
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Schulgasse 4
97794 Rieneck
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Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: bauwesen@rieneck.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1006280439114Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9354 9733-11
Fax: +49 9354 9733-33
Internet
erforderliche Unterlagen
- Anregung mit Darstellung der besonderen dringenden Ausnahmesituation und ihrer qualifizierten Interessen
Nachweise dazu abhängig vom Einzelfall.
Voraussetzungen
Die Straßenverkehrsbehörden dürfen eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Antragsteller (gemeint sind hier z. B. Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, Bewohner, Handwerker oder im sozialen Dienst Tätige) und nur befristet erteilen.
Sie sind gehalten, an den Nachweis der besonderen Ausnahmesituation und der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Dies ist von der Straßenverkehrsbehörde erforderlichenfalls durch zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind erforderlichenfalls durch solche Auflagen und Bedingungen möglichst zu verhindern.
Die Straßenverkehrsbehörde soll dazu ein Anhörverfahren durchführen. Dabei werden betroffene Behörden gehört. Als Bürger haben Sie allerdings keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Sie können aber von der Straßenverkehrsbehörde eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen. Die von Ihnen geltend gemachte Ausnahmesituation ist von der Straßenverkehrsbehörde mit den öffentlichen Belangen und den Belangen Dritter abzuwägen.
Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Rechtsbehelf
Kosten
Die Gebühr für die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung beträgt je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00 €. Bei mehreren Fahrzeugen/Personen bzw. gleichartigen Fällen kann eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden. Abweichende Gebührenregelungen gelten für Ausnahmegenehmigungen im Bereich des Großraum- und Schwerverkehrs.
Hinzu kommen evtl. Kosten für Auslagen der Behörden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 11.02.2025
Hinweise für Sonstiges (096770177000): Ergänzung: Stadt Rieneck
Fachlich freigegeben durch Stadt Rieneck am 30.07.2024
Stichwörter
allgemeine Verkehrsregeln, Ausnahmegenehmigung, Behinderung, Beschilderungen, Halteverbotszone einrichten, Haltverbot beantragen, Markierungen, Verkehrsregelungen, Verkehrssicherheit