Straßenverkehr; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Die Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.
Beschreibung
Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und von den Verboten oder den Beschränkungen, die durch Beschilderung oder Markierung erlassen sind, erteilen.
Hinweise für Kitzingen: Ergänzung: Landratsamt Kitzingen
Online-Dienst
Straßenverkehrsbehörde - Befahren gesperrter Straßen oder Parken im Halteverbot
Beschreibung
Online erledigen
- Straßenverkehrsbehörde - Befahren gesperrter Straßen oder Parken im HalteverbotHier können Sie den Antrag auf Befahren gesperrter Straßen oder Parken im Halteverbot online übermitteln.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Großlangheim - Straßen- und Wegerecht
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Schwarzacher Str. 4
97320 Großlangheim
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: info@vgem-grosslangheim.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3096630217318Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9325 9732-0
Fax: +49 9325 9732-40
Internet
Landratsamt Kitzingen (LRA KT)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Kaiserstr. 4
97318 Kitzingen
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@kitzingen.de
De-Mail: lra@kitzingen.de-mail.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=88775873410Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/88775873410Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9321 928-0
Fax: +49 9321 928-9999
Internet
erforderliche Unterlagen
- Anregung mit Darstellung der besonderen dringenden Ausnahmesituation und ihrer qualifizierten Interessen
Nachweise dazu abhängig vom Einzelfall.
Voraussetzungen
Die Straßenverkehrsbehörden dürfen eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Antragsteller (gemeint sind hier z. B. Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, Bewohner, Handwerker oder im sozialen Dienst Tätige) und nur befristet erteilen.
Sie sind gehalten, an den Nachweis der besonderen Ausnahmesituation und der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Dies ist von der Straßenverkehrsbehörde erforderlichenfalls durch zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind erforderlichenfalls durch solche Auflagen und Bedingungen möglichst zu verhindern.
Die Straßenverkehrsbehörde soll dazu ein Anhörverfahren durchführen. Dabei werden betroffene Behörden gehört. Als Bürger haben Sie allerdings keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Sie können aber von der Straßenverkehrsbehörde eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen. Die von Ihnen geltend gemachte Ausnahmesituation ist von der Straßenverkehrsbehörde mit den öffentlichen Belangen und den Belangen Dritter abzuwägen.
Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Rechtsbehelf
Kosten
Die Gebühr für die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung beträgt je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00 €. Bei mehreren Fahrzeugen/Personen bzw. gleichartigen Fällen kann eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden. Abweichende Gebührenregelungen gelten für Ausnahmegenehmigungen im Bereich des Großraum- und Schwerverkehrs.
Hinzu kommen evtl. Kosten für Auslagen der Behörden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024
Hinweise für Kitzingen: Ergänzung: Landratsamt Kitzingen
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Kitzingen am 04.09.2024
Stichwörter
allgemeine Verkehrsregeln, Ausnahmegenehmigung, Behinderung, Beschilderungen, Halteverbotszone einrichten, Haltverbot beantragen, Markierungen, Verkehrsregelungen, Verkehrssicherheit