Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung

    Straßenverkehr; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

    Die Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.

    Beschreibung

    Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und von den Verboten oder den Beschränkungen, die durch Beschilderung oder Markierung erlassen sind, erteilen.

    Hinweise für Sonstiges (095710193000): Ergänzung: Große Kreisstadt Rothenburg ob der Tauber

    Online-Dienst

    Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der Gurt- und Helmpflicht

    ID: L100042_187174.-151005

    Beschreibung

    Sie können die Befreiung von der Gurt- und/oder Helmtragepflicht online beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Ansbach (LRA AN)

    Adresse

    Hausanschrift

    Crailsheimstraße 1

    91522 Ansbach

    Postfachadresse

    Postfach 1502

    91506 Ansbach

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@landratsamt-ansbach.de

    De-Mail: landratsamt-ansbach@by.de-mail.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=76109295391Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/76109295391Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 981 468-0

    Fax: +49 981 468-1119

    Internet

    Sprachversion

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Große Kreisstadt Rothenburg ob der Tauber - Sachgebiet II/2 - Straßenverkehrsamt und Verkehrsüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Grüner Markt 1

    91541 Rothenburg ob der Tauber

    Postfachadresse

    Postfach 1363

    91535 Rothenburg o.d.T.

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 13:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Weitere Sprechzeiten und Termine am Nachmittag nur nach vorheriger Vereinbarung.
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: strassenverkehrsamt@rothenburg.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1725945218118Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9861 404-220

    Fax: +49 9861 404-209

    Internet

    Sprachversion

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    Englisch

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    erforderliche Unterlagen

    • Anregung mit Darstellung der besonderen dringenden Ausnahmesituation und ihrer qualifizierten Interessen

      Nachweise dazu abhängig vom Einzelfall.

    Voraussetzungen

    Die Straßenverkehrsbehörden dürfen eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Antragsteller (gemeint sind hier z. B. Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, Bewohner, Handwerker oder im sozialen Dienst Tätige) und nur befristet erteilen.

    Sie sind gehalten, an den Nachweis der besonderen Ausnahmesituation und der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Dies ist von der Straßenverkehrsbehörde erforderlichenfalls durch zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind erforderlichenfalls durch solche Auflagen und Bedingungen möglichst zu verhindern.

    Die Straßenverkehrsbehörde soll dazu ein Anhörverfahren durchführen. Dabei werden betroffene Behörden gehört. Als Bürger haben Sie allerdings keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Sie können aber von der Straßenverkehrsbehörde eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen. Die von Ihnen geltend gemachte Ausnahmesituation ist von der Straßenverkehrsbehörde mit den öffentlichen Belangen und den Belangen Dritter abzuwägen.

    Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Kosten

    Die Gebühr für die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung beträgt je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00 €. Bei mehreren Fahrzeugen/Personen bzw. gleichartigen Fällen kann eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden. Abweichende Gebührenregelungen gelten für Ausnahmegenehmigungen im Bereich des Großraum- und Schwerverkehrs.

    Hinzu kommen evtl. Kosten für Auslagen der Behörden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024

    Hinweise für Sonstiges (095710193000): Ergänzung: Große Kreisstadt Rothenburg ob der Tauber

    Fachlich freigegeben durch Große Kreisstadt Rothenburg ob der Tauber am 10.12.2024

    Stichwörter

    allgemeine Verkehrsregeln, Ausnahmegenehmigung, Behinderung, Beschilderungen, Halteverbotszone einrichten, Haltverbot beantragen, Markierungen, Verkehrsregelungen, Verkehrssicherheit

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English