Straßenverkehr; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Die Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.
Beschreibung
Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und von den Verboten oder den Beschränkungen, die durch Beschilderung oder Markierung erlassen sind, erteilen.
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Online-Dienste
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung während der Bergkirchweih
Beschreibung
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- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung während der BergkirchweihMit diesem Online-Antrag können Sie eine Ausnahmegenehmigung zum Parken oder zum Parken und Befahren beantragen.
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Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes beantragen
Beschreibung
Mit diesem Online-Antrag können Sie die Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes beantragen.
Bürgerfreundlich und digital: Füllen Sie diesen Online-Antrag ganz einfach direkt über Ihren Internetbrowser aus. In vielen Fällen sparen Sie sich damit den Gang zur Behörde.
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- Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes beantragen
Mit diesem Online-Antrag können Sie die Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes beantragen.
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Befreiung von der Pflicht zum Tragen des Schutzhelmes beantragen
Beschreibung
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- Befreiung von der Pflicht zum Tragen des Schutzhelmes beantragen
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Erteilung einer Genehmigung oder Anordnung beantragen
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- Erteilung einer Genehmigung oder Anordnung beantragen
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Gebührenpflichtige Parkerleichterung für Ärzte beantragen
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- Gebührenpflichtige Parkerleichterung für Ärzte beantragen
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Parkerleichterung für Marktbeschicker beantragen
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- Parkerleichterung für Marktbeschicker beantragen
Mit diesem Online-Antrag können Sie eine Parkerleichterung für Marktbeschicker beantragen.
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Ansprechpartner
Stadt Erlangen - Abt. Straßenverkehr und Baustellen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Werner-von-Siemens-Straße 61
91052 Erlangen
Öffnungszeiten
Mo 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Außerhalb der regulären Öffnungszeiten können zusätzlich individuelle Termine vor Ort vereinbart werden. Nehmen Sie Kontakt mit uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular auf.
Kontakt
E-Mail: strassenverkehrsbehoerde@stadt.erlangen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1692823299381Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9131 86-2084
Fax: +49 9131 86-1304
erforderliche Unterlagen
- Anregung mit Darstellung der besonderen dringenden Ausnahmesituation und ihrer qualifizierten Interessen
Nachweise dazu abhängig vom Einzelfall.
Voraussetzungen
Die Straßenverkehrsbehörden dürfen eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Antragsteller (gemeint sind hier z. B. Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, Bewohner, Handwerker oder im sozialen Dienst Tätige) und nur befristet erteilen.
Sie sind gehalten, an den Nachweis der besonderen Ausnahmesituation und der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Dies ist von der Straßenverkehrsbehörde erforderlichenfalls durch zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind erforderlichenfalls durch solche Auflagen und Bedingungen möglichst zu verhindern.
Die Straßenverkehrsbehörde soll dazu ein Anhörverfahren durchführen. Dabei werden betroffene Behörden gehört. Als Bürger haben Sie allerdings keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Sie können aber von der Straßenverkehrsbehörde eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen. Die von Ihnen geltend gemachte Ausnahmesituation ist von der Straßenverkehrsbehörde mit den öffentlichen Belangen und den Belangen Dritter abzuwägen.
Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Rechtsbehelf
Kosten
Die Gebühr für die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung beträgt je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00 €. Bei mehreren Fahrzeugen/Personen bzw. gleichartigen Fällen kann eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden. Abweichende Gebührenregelungen gelten für Ausnahmegenehmigungen im Bereich des Großraum- und Schwerverkehrs.
Hinzu kommen evtl. Kosten für Auslagen der Behörden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Fachlich freigegeben durch Stadt Erlangen am 25.03.2024
Stichwörter
allgemeine Verkehrsregeln, Ausnahmegenehmigung, Behinderung, Beschilderungen, Halteverbotszone einrichten, Haltverbot beantragen, Markierungen, Verkehrsregelungen, Verkehrssicherheit