Straßenverkehr; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Die Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.
Beschreibung
Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und von den Verboten oder den Beschränkungen, die durch Beschilderung oder Markierung erlassen sind, erteilen.
Hinweise für Sonstiges (091860113000): Ergänzung: Gemeinde Baar-Ebenhausen
Online-Dienste
Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der Gurt- und Helmpflicht
Beschreibung
Online erledigen
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der Gurt- und HelmpflichtSie können die Befreiung von der Gurt- und/oder Helmtragepflicht online beantragen.
Vertrauensniveau
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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 5b Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von der Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurtes/Tragen eines Schutzhelmes
Beschreibung
Online erledigen
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 5b Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von der Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurtes/Tragen eines SchutzhelmesSie können die Befreiung von der Gurt- und/oder Helmtragepflicht online beantragen.
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Ansprechpartner
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 6 - Sg. 63 - Straßenverkehrsbehörde (LRA PAF)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1451
85264 Pfaffenhofen a.d.Ilm
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Annahmeschluss ist 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeit
Kontakt
E-Mail: strassenverkehrsbehoerde@landratsamt-paf.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/109860003623Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8441 27-5040
Fax: +49 8441 27-5120
Internet
Gemeinde Baar-Ebenhausen - Amt III - Bauverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Münchener Str. 55
85107 Baar-Ebenhausen
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: bauamt@baar-ebenhausen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/862075793761Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8453 3205-0
Fax: +49 8453 3205-15
erforderliche Unterlagen
- Anregung mit Darstellung der besonderen dringenden Ausnahmesituation und ihrer qualifizierten Interessen
Nachweise dazu abhängig vom Einzelfall.
Voraussetzungen
Die Straßenverkehrsbehörden dürfen eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Antragsteller (gemeint sind hier z. B. Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, Bewohner, Handwerker oder im sozialen Dienst Tätige) und nur befristet erteilen.
Sie sind gehalten, an den Nachweis der besonderen Ausnahmesituation und der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Dies ist von der Straßenverkehrsbehörde erforderlichenfalls durch zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind erforderlichenfalls durch solche Auflagen und Bedingungen möglichst zu verhindern.
Die Straßenverkehrsbehörde soll dazu ein Anhörverfahren durchführen. Dabei werden betroffene Behörden gehört. Als Bürger haben Sie allerdings keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Sie können aber von der Straßenverkehrsbehörde eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen. Die von Ihnen geltend gemachte Ausnahmesituation ist von der Straßenverkehrsbehörde mit den öffentlichen Belangen und den Belangen Dritter abzuwägen.
Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Rechtsbehelf
Kosten
Die Gebühr für die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung beträgt je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00 €. Bei mehreren Fahrzeugen/Personen bzw. gleichartigen Fällen kann eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden. Abweichende Gebührenregelungen gelten für Ausnahmegenehmigungen im Bereich des Großraum- und Schwerverkehrs.
Hinzu kommen evtl. Kosten für Auslagen der Behörden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024
Hinweise für Sonstiges (091860113000): Ergänzung: Gemeinde Baar-Ebenhausen
Fachlich freigegeben durch Gemeinde Baar-Ebenhausen am 02.12.2024
Stichwörter
allgemeine Verkehrsregeln, Ausnahmegenehmigung, Behinderung, Beschilderungen, Halteverbotszone einrichten, Haltverbot beantragen, Markierungen, Verkehrsregelungen, Verkehrssicherheit