Straßenverkehr; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Die Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.
Beschreibung
Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und von den Verboten oder den Beschränkungen, die durch Beschilderung oder Markierung erlassen sind, erteilen.
Hinweise für Fürstenfeldbruck: Ergänzung: Landratsamt Fürstenfeldbruck
Online-Dienste
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Befahren gesperrter Straßen
Beschreibung
Online erledigen
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Befahren gesperrter StraßenSie können eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Nr. 1 Abs. 11 StVO zum Befahren gesperrter Straßen online beantragen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Parken im Halteverbot
Beschreibung
Online erledigen
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Parken im HalteverbotSie können eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Nr. 1 Abs. 11 StVO zum Parken im Halteverbot online beantragen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Errichtung einer vorübergehenden Halteverbotszone
Beschreibung
Online erledigen
- Errichtung einer vorübergehenden HalteverbotszoneMit diesem Antrag können Sie die Errichtung einer vorübergehenden Halteverbotszone beantragen (zum Beispiel für Umzüge und Anlieferungen).
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Landratsamt Fürstenfeldbruck (LRA FFB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1461
82244 Fürstenfeldbruck
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-ffb.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=52553671406Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/52553671406Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8141 519-0
Fax: +49 8141 519-450
Internet
Gemeinde Maisach - Fachbereich 30: Bauverwaltung; Straßen- und Wegerecht; Bauordnung; Grundstücksverkehr; Verkehrsrecht
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 15
82212 Maisach
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: bauleitplanung@maisach.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0775759368519Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8141 937-0
Fax: +49 8141 937-250
erforderliche Unterlagen
- Anregung mit Darstellung der besonderen dringenden Ausnahmesituation und ihrer qualifizierten Interessen
Nachweise dazu abhängig vom Einzelfall.
Voraussetzungen
Die Straßenverkehrsbehörden dürfen eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Antragsteller (gemeint sind hier z. B. Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, Bewohner, Handwerker oder im sozialen Dienst Tätige) und nur befristet erteilen.
Sie sind gehalten, an den Nachweis der besonderen Ausnahmesituation und der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Dies ist von der Straßenverkehrsbehörde erforderlichenfalls durch zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind erforderlichenfalls durch solche Auflagen und Bedingungen möglichst zu verhindern.
Die Straßenverkehrsbehörde soll dazu ein Anhörverfahren durchführen. Dabei werden betroffene Behörden gehört. Als Bürger haben Sie allerdings keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Sie können aber von der Straßenverkehrsbehörde eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen. Die von Ihnen geltend gemachte Ausnahmesituation ist von der Straßenverkehrsbehörde mit den öffentlichen Belangen und den Belangen Dritter abzuwägen.
Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Rechtsbehelf
Kosten
Die Gebühr für die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung beträgt je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00 €. Bei mehreren Fahrzeugen/Personen bzw. gleichartigen Fällen kann eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden. Abweichende Gebührenregelungen gelten für Ausnahmegenehmigungen im Bereich des Großraum- und Schwerverkehrs.
Hinzu kommen evtl. Kosten für Auslagen der Behörden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024
Hinweise für Fürstenfeldbruck: Ergänzung: Landratsamt Fürstenfeldbruck
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Fürstenfeldbruck am 06.09.2024
Stichwörter
allgemeine Verkehrsregeln, Ausnahmegenehmigung, Behinderung, Beschilderungen, Halteverbotszone einrichten, Haltverbot beantragen, Markierungen, Verkehrsregelungen, Verkehrssicherheit