Straßenverkehr; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Die Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.
Beschreibung
Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und von den Verboten oder den Beschränkungen, die durch Beschilderung oder Markierung erlassen sind, erteilen.
Hinweise für Sonstiges (091720118000): Ergänzung: Stadt Freilassing
Online-Dienst
Antrag einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung der Gurtpflicht und Helmpflicht
Beschreibung
Online erledigen
- Antrag einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung der Gurtpflicht und HelmpflichtHier können Sie eine Ausnahmegenehmigung zur Befreiung der Gurt- und Helmpflicht beantragen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landratsamt Berchtesgadener Land - Fachbereich 23 - Straßenverkehrswesen (LRA BGL)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Salzburger Straße 64
83435 Bad Reichenhall
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-bgl.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4403458464209Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8651 773-0
Fax: +49 8651 773-111
Internet
Stadt Freilassing - Ordnungswesen, Wahlen
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1620
83383 Freilassing
Öffnungszeiten
Ein Besuch des Rathauses ist vormittags zwischen 8 und 12 Uhr und nachmittags nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie um Terminvereinbarung auch für den Vormittag. Die Information ist von Montag bis Freitag zwischen 8 und 12 Uhr sowie von Montag bis Donnerstag zwischen 14 und 16.30 Uhr telefonisch erreichbar (+49 8654 3099-0).
Kontakt
E-Mail: ordnungswesen@freilassing.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4393541761269Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8654 3099-0
Fax: +49 8654 3099-150
erforderliche Unterlagen
- Anregung mit Darstellung der besonderen dringenden Ausnahmesituation und ihrer qualifizierten Interessen
Nachweise dazu abhängig vom Einzelfall.
Voraussetzungen
Die Straßenverkehrsbehörden dürfen eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Antragsteller (gemeint sind hier z. B. Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, Bewohner, Handwerker oder im sozialen Dienst Tätige) und nur befristet erteilen.
Sie sind gehalten, an den Nachweis der besonderen Ausnahmesituation und der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Dies ist von der Straßenverkehrsbehörde erforderlichenfalls durch zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind erforderlichenfalls durch solche Auflagen und Bedingungen möglichst zu verhindern.
Die Straßenverkehrsbehörde soll dazu ein Anhörverfahren durchführen. Dabei werden betroffene Behörden gehört. Als Bürger haben Sie allerdings keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Sie können aber von der Straßenverkehrsbehörde eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen. Die von Ihnen geltend gemachte Ausnahmesituation ist von der Straßenverkehrsbehörde mit den öffentlichen Belangen und den Belangen Dritter abzuwägen.
Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Rechtsbehelf
Kosten
Die Gebühr für die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung beträgt je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00 €. Bei mehreren Fahrzeugen/Personen bzw. gleichartigen Fällen kann eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden. Abweichende Gebührenregelungen gelten für Ausnahmegenehmigungen im Bereich des Großraum- und Schwerverkehrs.
Hinzu kommen evtl. Kosten für Auslagen der Behörden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024
Hinweise für Sonstiges (091720118000): Ergänzung: Stadt Freilassing
Fachlich freigegeben durch Stadt Freilassing am 30.10.2024
Stichwörter
allgemeine Verkehrsregeln, Ausnahmegenehmigung, Behinderung, Beschilderungen, Halteverbotszone einrichten, Haltverbot beantragen, Markierungen, Verkehrsregelungen, Verkehrssicherheit