Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung

    Straßenverkehr; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

    Die Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.

    Beschreibung

    Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und von den Verboten oder den Beschränkungen, die durch Beschilderung oder Markierung erlassen sind, erteilen.

    Hinweise für Sonstiges (091720118000): Ergänzung: Stadt Freilassing

    Online-Dienst

    Antrag einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung der Gurtpflicht und Helmpflicht

    ID: L100042_128652.-128640

    Beschreibung

    Hier können Sie eine Ausnahmegenehmigung zur Befreiung der Gurt- und Helmpflicht beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Berchtesgadener Land - Fachbereich 23 - Straßenverkehrswesen (LRA BGL)

    Adresse

    Hausanschrift

    Salzburger Straße 64

    83435 Bad Reichenhall

    Postanschrift

    Salzburger Straße 64

    83435 Bad Reichenhall

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 14:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 14:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 14:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-bgl.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4403458464209Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8651 773-0

    Fax: +49 8651 773-111

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Freilassing - Ordnungswesen, Wahlen

    Adresse

    Hausanschrift

    Münchener Str. 15

    83395 Freilassing

    Postfachadresse

    Postfach 1620

    83383 Freilassing

    Öffnungszeiten


    Ein Besuch des Rathauses ist vormittags zwischen 8 und 12 Uhr und nachmittags nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie um Terminvereinbarung auch für den Vormittag. Die Information ist von Montag bis Freitag zwischen 8 und 12 Uhr sowie von Montag bis Donnerstag zwischen 14 und 16.30 Uhr telefonisch erreichbar (+49 8654 3099-0).

    Kontakt

    E-Mail: ordnungswesen@freilassing.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4393541761269Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8654 3099-0

    Fax: +49 8654 3099-150

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Anregung mit Darstellung der besonderen dringenden Ausnahmesituation und ihrer qualifizierten Interessen

      Nachweise dazu abhängig vom Einzelfall.

    Voraussetzungen

    Die Straßenverkehrsbehörden dürfen eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Antragsteller (gemeint sind hier z. B. Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, Bewohner, Handwerker oder im sozialen Dienst Tätige) und nur befristet erteilen.

    Sie sind gehalten, an den Nachweis der besonderen Ausnahmesituation und der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Dies ist von der Straßenverkehrsbehörde erforderlichenfalls durch zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind erforderlichenfalls durch solche Auflagen und Bedingungen möglichst zu verhindern.

    Die Straßenverkehrsbehörde soll dazu ein Anhörverfahren durchführen. Dabei werden betroffene Behörden gehört. Als Bürger haben Sie allerdings keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Sie können aber von der Straßenverkehrsbehörde eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen. Die von Ihnen geltend gemachte Ausnahmesituation ist von der Straßenverkehrsbehörde mit den öffentlichen Belangen und den Belangen Dritter abzuwägen.

    Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Kosten

    Die Gebühr für die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung beträgt je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00 €. Bei mehreren Fahrzeugen/Personen bzw. gleichartigen Fällen kann eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden. Abweichende Gebührenregelungen gelten für Ausnahmegenehmigungen im Bereich des Großraum- und Schwerverkehrs.

    Hinzu kommen evtl. Kosten für Auslagen der Behörden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024

    Hinweise für Sonstiges (091720118000): Ergänzung: Stadt Freilassing

    Fachlich freigegeben durch Stadt Freilassing am 30.10.2024

    Stichwörter

    allgemeine Verkehrsregeln, Ausnahmegenehmigung, Behinderung, Beschilderungen, Halteverbotszone einrichten, Haltverbot beantragen, Markierungen, Verkehrsregelungen, Verkehrssicherheit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English