Tierschutz; Anzeige einer Ordnungswidrigkeit
Beschreibung
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
Ordnungswidrigkeitentatbestände, d.h. die Beschreibungen von bestimmten rechtswidrigen Handlungen, die mit Geldbuße bedroht werden, finden sich auch in § 18 Tierschutzgesetz (TierSchG). Danach handelt z. B. ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
- entgegen § 4 Abs. 1 TierSchG ein Wirbeltier tötet,
- entgegen § 4a Abs. 1 TierSchG ein warmblütiges Tier schlachtet,
- Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 TierSchG erforderliche Genehmigung durchführt,
- ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a Abs. 4 Satz 1 TierSchG einführt,
- Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 TierSchG züchtet oder durch biotechnische Maßnahmen verändert oder
- entgegen § 11c TierSchG ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt.
Hinweise für Erlangen-Höchstadt: Ergänzung: Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Online-Dienst
Meldung von Tierschutzverstößen
Beschreibung
Online erledigen
- Meldung von TierschutzverstößenSie können einen Tierschutzverstoß oder eine nicht artgerechte Tierhaltung online melden.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Landratsamt Erlangen-Höchstadt (LRA ERH)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 2520
91013 Erlangen
Kontakt
E-Mail: poststelle@erlangen-hoechstadt.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=34442570404Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/34442570404Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9131 803-0
Fax: +49 9131 803-491000
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Ordnungswidrigkeiten können durch die Polizei, eine Organisationseinheit der Kreisverwaltungsbehörde, eine andere Behörde, eine Gemeinde oder durch die Mitteilung eines Bürgers bei der (Zentralen) Bußgeldstelle der Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.
Die Kreisverwaltungsbehörde prüft den Sachverhalt und die Rechtslage darauf, ob der begründete Verdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht und ein Bußgeldverfahren einzuleiten bzw. fortzuführen ist. Ggf. werden weitere Ermittlungen (z. B. Anhörung der Betroffenen, Zeugenbefragungen) veranlasst. Wenn eine ordnungswidrige Handlung nachgewiesen wird und diese nach ihrer Bedeutung zu ahnden ist, erlässt die Kreisverwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid an den Betroffenen und setzt darin die Geldbuße und die Kosten des Verfahrens fest.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Straftatbestand
Das Tierschutzgesetz unterscheidet neben Ordnungswidrigkeiten auch Straftatbestände. Der Straftatbestand der Tierquälerei und das entsprechende Strafmaß sind in § 17 Tierschutzgesetz festgelegt. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
- einem Wirbeltier
- aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
- länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 21.08.2024
Hinweise für Erlangen-Höchstadt: Ergänzung: Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Erlangen-Höchstadt am 03.01.2024
Stichwörter
Strafttat, Tierquälerei, ungerechtfertigten Tiertötung