Tierquälerei VerfolgungOnline erledigen

    Tierschutz; Anzeige einer Ordnungswidrigkeit

    Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz werden verfolgt und geahndet.

    Beschreibung

    Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

    Ordnungswidrigkeitentatbestände, d.h. die Beschreibungen von bestimmten rechtswidrigen Handlungen, die mit Geldbuße bedroht werden, finden sich auch in § 18 Tierschutzgesetz (TierSchG). Danach handelt z. B. ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    • einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
    • entgegen § 4 Abs. 1 TierSchG ein Wirbeltier tötet,
    • entgegen § 4a Abs. 1 TierSchG ein warmblütiges Tier schlachtet,
    • Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 TierSchG erforderliche Genehmigung durchführt,
    • ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a Abs. 4 Satz 1 TierSchG einführt,
    • Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 TierSchG züchtet oder durch biotechnische Maßnahmen verändert oder
    • entgegen § 11c TierSchG ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt.

    Online-Dienst

    Meldung von Tierschutzverstößen

    ID: L100042_128232.-128350

    Beschreibung

    Sie können einen Tierschutzverstoß oder eine nicht artgerechte Tierhaltung online melden.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen - SG 60 - Veterinärwesen (LRA ND)

    Adresse

    Hausanschrift

    Platz der Deutschen Einheit 1

    86633 Neuburg a.d.Donau

    Postanschrift

    Platz der Deutschen Einheit 1

    86633 Neuburg a.d.Donau

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle:

    Montag bis Freitag von 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Montag, Mittwoch und Donnerstag von 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Ausländerwesen:

    Montag, Dienstag und Freitag von 08:30 Uhr - 11:30 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: veterinaeramt@neuburg-schrobenhausen.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/817189085714Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8431 57-0

    Fax: +49 8431 57-205

    Internet

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    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Sg. 53 Gewerberecht, Rechtsfragen des Gesundheits- und Veterinärwesens (LRA GAP)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hindenburgstr. 43

    82467 Garmisch-Partenkirchen

    Postfachadresse

    Postfach 1563

    82467 Garmisch-Partenkirchen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: Gewerbeamt@LRA-GAP.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/648844680953Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Ordnungswidrigkeiten können durch die Polizei, eine Organisationseinheit der Kreisverwaltungsbehörde, eine andere Behörde, eine Gemeinde oder durch die Mitteilung eines Bürgers bei der (Zentralen) Bußgeldstelle der Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.

    Die Kreisverwaltungsbehörde prüft den Sachverhalt und die Rechtslage darauf, ob der begründete Verdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht und ein Bußgeldverfahren einzuleiten bzw. fortzuführen ist. Ggf. werden weitere Ermittlungen (z. B. Anhörung der Betroffenen, Zeugenbefragungen) veranlasst. Wenn eine ordnungswidrige Handlung nachgewiesen wird und diese nach ihrer Bedeutung zu ahnden ist, erlässt die Kreisverwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid an den Betroffenen und setzt darin die Geldbuße und die Kosten des Verfahrens fest.

    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Straftatbestand

    Das Tierschutzgesetz unterscheidet neben Ordnungswidrigkeiten auch Straftatbestände. Der Straftatbestand der Tierquälerei und das entsprechende Strafmaß sind in § 17 Tierschutzgesetz festgelegt. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer  

    • ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
    • einem Wirbeltier    
      • aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder   
      • länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 19.03.2024

    Stichwörter

    Strafttat, Tierquälerei, ungerechtfertigten Tiertötung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English