Schlachttier- und Fleischuntersuchung; Durchführung

    Durch die Schlachttier- und Fleischuntersuchung  soll sichergestellt werden, dass nur genusstaugliches Fleisch in den Verkehr gelangt.

    Beschreibung

    Bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung handelt es sich um amtliche Untersuchungen, in deren Rahmen die Einhaltung lebensmittel-, futtermittel-, tierseuchen- und tierschutzrechtlicher Bestimmungen kontrolliert wird. Neben der eigentlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden weitere Untersuchungen hinsichtlich spezifischer Gefahren wie Trichinose oder BSE durchgeführt. Durch die Untersuchungen soll sichergestellt werden, dass nur genusstaugliches Fleisch in den Verkehr gelangt.

    Nach den europaweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EU) 2017/625 sowie den darauf basierenden Verordnungen (EU) 2019/627 und (EU) 2019/624, müssen Nutztiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersucht werden (Schlachttier- und Fleischuntersuchung), wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist. Die Untersuchung wird von einem amtlichen Tierarzt oder unter dessen Aufsicht bzw. unter dessen Verantwortung auch von einem amtlichen Fachassistenten vorgenommen. Mit der Untersuchung wird festgestellt, ob das Fleisch für den menschlichen Verzehr genusstauglich ist.

    Bei der Schlachttieruntersuchung stellt der amtliche Tierarzt fest, ob das Tier Anzeichen einer Krankheit, Verletzungen oder sonstige Auffälligkeiten aufweist. Ist dies nicht der Fall, ist das Tier für die Schlachtung geeignet. Diese Schlachttieruntersuchung muss am Schlachthof innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung vorgenommen werden. Verzögert sich die Schlachtung über 24 Stunden hinaus, ist die Schlachttieruntersuchung zu wiederholen. Für Schlachttieruntersuchungen, die am Herkunftsort der Tiere durchgeführt werden, gelten ggf. andere Fristen.

    Die Fleischuntersuchung beinhaltet die Kontrolle des Schlachttierkörpers und der inneren Organe des Schlachttiers. Es ist daher notwendig, dass bis zur Untersuchung sämtliche Organe beim Schlachtkörper verbleiben und noch keine über die Spaltung hinausgehende Zerlegung und Verarbeitung des Fleisches vorgenommen wird. Soweit erforderlich werden auch Laboruntersuchungen veranlasst. Ergeben sowohl Schlachttier- als auch Fleischuntersuchung keine Auffälligkeiten, wird das Fleisch als genusstauglich beurteilt und damit für den menschlichen Verzehr freigegeben.

    Auch bei Hausschlachtungen muss eine Fleischuntersuchung und ggf. eine Schlachttieruntersuchung durchgeführt werden.

    Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist Teil eines umfassenden Kontrollsystems. Kontrollen finden statt:

    • vor und nach dem Schlachten (Schlachttier- und Fleischuntersuchung)
    • als regelmäßige Hygieneüberwachung in Schlacht-, Fleischzerlege- und Fleischverarbeitungsbetrieben
    • als anlassbezogene Kontrollen bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder als Nachkontrollen bei Beanstandungen.

    Werden bei den Kontrollen Mängel festgestellt, sorgt die zuständige Behörde für deren Beseitigung und leitet ggf. ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein bzw. gibt den Fall an die Staatsanwaltschaft ab. Neben den regelmäßigen Routinekontrollen werden die zuständigen Behörden bei gemeldeten Beanstandungen - außerplanmäßig - sofort tätig.

    Auskünfte über die Anmeldung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem Landratsamt oder - bei kreisfreien Städten - von Ihrer Stadtverwaltung.

    Online-Dienst

    Probenreduktion Hackfleisch

    ID: L100042_129141.-129024

    Beschreibung

    Sie können die Probenreduktion Hackfleisch nach VO (EG) Nr. 2073/2005 online beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Fürth (LRA FÜ)

    Adresse

    Hausanschrift

    Im Pinderpark 2

    90513 Zirndorf

    Postfachadresse

    Postfach 1407

    90507 Zirndorf

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-fue.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/02887002407Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 9773-0

    Fax: +49 911 9773-1113

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 08.03.2024

    Stichwörter

    Fleisch, Schlachttier

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English