Familienname Änderung / Vorname Änderung

    Namensänderung; Beantragung

    Vor- und Familienname können auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund anerkannt werden kann.

    Beschreibung

    Ein Vor- oder ein Familienname darf auf Antrag z. B. nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.

    Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der zuständigen Behörde, das ist das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, vor der Antragstellung beraten zu lassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.

    Hinweise für Coburg: Ergänzung: Stadt Coburg

    Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts (BGB) umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Eine öffentlich-rechtliche / behördliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse einer Änderung nicht entgegensteht. Sie hat absoluten Ausnahmecharakter.

    Dementsprechend ist jeweils vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach BGB oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichtes erreicht werden kann (Nr. 27 NamÄndVwV). Im Einzelnen handelt es sich bei den namensrechtlichen Erklärungen, die bereits vom BGB umfassend geregelt sind und nicht über eine behördliche Namensäderung erfolgen können, insbesondere um:

    • Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung, § 1355 Abs. 4 BGB
    • Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens (§ 1355 BGB) oder Bestimmung/Widerruf eines Begleitnamens
    • ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern, des namensgebenden Elternteils oder des Annehmenden anschließt (§ 1617, § 1618 Abs. 4, § 1720, § 1737, § 1740 f, § 1757, § 1765 BGB)
    • ein Kind namentlich in die neue Ehe eines Elternteiles einbenannt wird (§ 1618 Abs. 1 BGB);
    • der Vater eines nichtehelichen Kindes diesem Kind seinen Familiennamen erteilt (§ 1618 Abs. 1 BGB)
    • Nach Statutenwechsel (z.B. Einbürgerung) oder bei Spätaussiedlern der Name an das deutsche Recht angeglichen werden soll (Art. 47 EGBGB, § 94 BVFG)

    In diesen genannten Fällen kann keine behördliche Namensänderung durchgeführt werden. Bitte wenden Sie sich dann für weitere Auskünfte an 09561/89-1341 oder standesamt@coburg.de.

    In allen anderen Fällen, in denen die betroffene Person aber objektiv Unzuträglichkeiten durch den geführten Namen erleidet und nicht lediglich der Name nicht gemocht wird oder bloß keine persönliche Beziehung zum Namensgeber vorliegt, kann ein Vorantrag auf behördliche Namensänderung gestellt werden.

    Wir informieren Sie dann über die konkrete Antragstellung, die hierfür benötigten Dokumente sowie die Erfolgsaussichten.

    Online-Dienst

    Voranfrage zur Beantragung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung

    ID: L100042_126509.-109029

    Beschreibung

    Sie können eine Voranfrage zur Änderung Ihres Vor- und Familiennamens online übermitteln.

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    Sprache

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    Ansprechpartner

    Stadt Coburg - Standesamt - Heiratsbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Oberer Bürglaß 1

    96450 Coburg

    Postfachadresse

    Postfach 30 42

    96419 Coburg

    Öffnungszeiten

    Mo 8:30 Uhr - 15:30 Uhr

    Di 8:30 Uhr - 15:30 Uhr

    Mi 8:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 8:30 Uhr - 15:30 Uhr

    Fr 8:30 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: standesamt@coburg.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/585960198858Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9561 89-1341

    Fax: +49 9561 89-61341

    Internet

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    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
    • Sie benötigen für die öffentlich-rechtliche Namensänderung einen wichtigen Grund. Dieser sollte ausführlich beschrieben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie eine Namensänderung beantragen, kann eine Voranfrage zu der gewünschten Namensänderung gestellt werden. Diese hat den Vorteil, dass Sie von der Namensänderungsbehörde vor einer Antragstellung bereits über die notwendigen Unterlagen und etwaige Erfolgsaussichten sowie die voraussichtlich anfallenden Gebühren informiert werden.

    Kosten

    Für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens können Gebühren zwischen 50,00 und 1.500,00 EUR anfallen.

    Für die Änderung von Vornamen können Gebühren zwischen 25,00 und 500,00 EUR anfallen.

    Für eine Voranfrage zu einer Namensänderung werden keine Gebühren erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Soll der Familienname mehrerer Angehöriger einer Familie geändert werden, so ist für jede Person ein eigener Antrag erforderlich.

    Für minderjährige Kinder stellt der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzlichen Vertreter den Antrag. Hat ein Kind das 16. Lebensjahr vollendet, so hört in das Vormundschaftsgericht zu dem Antrag an.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.08.2024

    Hinweise für Coburg: Ergänzung: Stadt Coburg

    Fachlich freigegeben durch Stadt Coburg am 23.01.2024

    Stichwörter

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