Namensänderung; Beantragung
Beschreibung
Ein Vor- oder ein Familienname darf auf Antrag z. B. nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.
Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der zuständigen Behörde, das ist das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, vor der Antragstellung beraten zu lassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.
Hinweise für Coburg: Ergänzung: Stadt Coburg
Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts (BGB) umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Eine öffentlich-rechtliche / behördliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse einer Änderung nicht entgegensteht. Sie hat absoluten Ausnahmecharakter.
Dementsprechend ist jeweils vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach BGB oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichtes erreicht werden kann (Nr. 27 NamÄndVwV). Im Einzelnen handelt es sich bei den namensrechtlichen Erklärungen, die bereits vom BGB umfassend geregelt sind und nicht über eine behördliche Namensäderung erfolgen können, insbesondere um:
- Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung, § 1355 Abs. 4 BGB
- Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens (§ 1355 BGB) oder Bestimmung/Widerruf eines Begleitnamens
- ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern, des namensgebenden Elternteils oder des Annehmenden anschließt (§ 1617, § 1618 Abs. 4, § 1720, § 1737, § 1740 f, § 1757, § 1765 BGB)
- ein Kind namentlich in die neue Ehe eines Elternteiles einbenannt wird (§ 1618 Abs. 1 BGB);
- der Vater eines nichtehelichen Kindes diesem Kind seinen Familiennamen erteilt (§ 1618 Abs. 1 BGB)
- Nach Statutenwechsel (z.B. Einbürgerung) oder bei Spätaussiedlern der Name an das deutsche Recht angeglichen werden soll (Art. 47 EGBGB, § 94 BVFG)
In diesen genannten Fällen kann keine behördliche Namensänderung durchgeführt werden. Bitte wenden Sie sich dann für weitere Auskünfte an 09561/89-1341 oder standesamt@coburg.de.
In allen anderen Fällen, in denen die betroffene Person aber objektiv Unzuträglichkeiten durch den geführten Namen erleidet und nicht lediglich der Name nicht gemocht wird oder bloß keine persönliche Beziehung zum Namensgeber vorliegt, kann ein Vorantrag auf behördliche Namensänderung gestellt werden.
Wir informieren Sie dann über die konkrete Antragstellung, die hierfür benötigten Dokumente sowie die Erfolgsaussichten.
Online-Dienst
Voranfrage zur Beantragung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung
Beschreibung
Sie können eine Voranfrage zur Änderung Ihres Vor- und Familiennamens online übermitteln.
Online erledigen
- Voranfrage zur Beantragung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung
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Ansprechpartner
Stadt Coburg - Standesamt - Heiratsbüro
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 30 42
96419 Coburg
Öffnungszeiten
Mo 8:30 Uhr - 15:30 Uhr
Di 8:30 Uhr - 15:30 Uhr
Mi 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 8:30 Uhr - 15:30 Uhr
Fr 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/585960198858Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9561 89-1341
Fax: +49 9561 89-61341
Internet
Voraussetzungen
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie benötigen für die öffentlich-rechtliche Namensänderung einen wichtigen Grund. Dieser sollte ausführlich beschrieben werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Bevor Sie eine Namensänderung beantragen, kann eine Voranfrage zu der gewünschten Namensänderung gestellt werden. Diese hat den Vorteil, dass Sie von der Namensänderungsbehörde vor einer Antragstellung bereits über die notwendigen Unterlagen und etwaige Erfolgsaussichten sowie die voraussichtlich anfallenden Gebühren informiert werden.
Kosten
Für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens können Gebühren zwischen 50,00 und 1.500,00 EUR anfallen.
Für die Änderung von Vornamen können Gebühren zwischen 25,00 und 500,00 EUR anfallen.
Für eine Voranfrage zu einer Namensänderung werden keine Gebühren erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Soll der Familienname mehrerer Angehöriger einer Familie geändert werden, so ist für jede Person ein eigener Antrag erforderlich.
Für minderjährige Kinder stellt der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzlichen Vertreter den Antrag. Hat ein Kind das 16. Lebensjahr vollendet, so hört in das Vormundschaftsgericht zu dem Antrag an.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.08.2024
Hinweise für Coburg: Ergänzung: Stadt Coburg
Fachlich freigegeben durch Stadt Coburg am 23.01.2024
Stichwörter
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