Impfungen; Informationen und Durchführung durch Gesundheitsämter
In der Regel werden die empfohlenen und notwendigen Impfungen von den niedergelassenen Ärzten durchgeführt. Der Öffentliche Gesundheitsdienst bietet lediglich nachrangig (subsidiär) Standardimpfungen zur Schließung von Impflücken an.
Beschreibung
Das Gesundheitsamt informiert außerdem über empfohlene Impfungen. Es beantwortet Fragen über den Nutzen einer Impfung, die zu verhindernde Krankheit, mögliche Nebenwirkungen, Impfabstände, Impfalter und notwendige Auffrischungsimpfungen. In Schulen werden regelmäßig für bestimmte Altersklassen vom Gesundheitsamt die Impfbücher durchgesehen und bei Bedarf Impfempfehlungen erarbeitet. Die betroffenen Eltern, Schulen und Klassenlehrer werden vorher informiert.
Online-Dienst
Allgemeines Kontaktformular für das Gesundheitsamt des Landkreises Rhön-Grabfeld
Beschreibung
Online erledigen
- Allgemeines Kontaktformular für das Gesundheitsamt des Landkreises Rhön-GrabfeldÜber das allgemeine Kontaktformular haben Arztpraxen, Einrichtungen, Bürger und Behörden die technische Möglichkeit für eine sichere Übermittlung von Gesundheitsdaten an das Gesundheitsamt des Landkreises Rhön-Grabfeld. Es ermöglicht eine gesicherte Kontaktaufnahme zu diversen Zwecken wie Infektionsschutzmeldungen, Befundübermittlung, Terminanfragen, etc.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Landratsamt Rhön-Grabfeld - Sachgebiet 3.4 - Gesundheitsamt (LRA NES)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
97615 Bad Neustadt a.d.Saale
Kontakt
E-Mail: gesundheitsamt@rhoen-grabfeld.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6547255929406Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9771 94-560
erforderliche Unterlagen
- Impfbuch / Einverständniserklärung
Voraussetzungen
- Bereitschaft zur Impfung
- Impffähigkeit
- Einwilligung der Sorgeberechtigten
Rechtsgrundlage(n)
- § 20 Abs. 5 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
- Art. 12 Abs. 3 Satz 5 Gesundheitsdienstgesetz (GDG)
- § 10 Schulgesundheitspflegeverordnung (SchulgespflV)
Kosten
Im Einzelfall durch Gesundheitsämter durchgeführte Schutzimpfungen sind für die geimpften Personen kostenlos.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 17.07.2023
Stichwörter
Impfung