Bauliche Anlage; Anzeige der Beseitigung
Bestimmte bauliche Anlagen dürfen Sie erst beseitigen, wenn Sie die beabsichtigte Beseitigung vorab anzeigen. Die Beseitigung einer baulichen Anlage muss, sofern sie nicht verfahrensfrei ist, angezeigt werden.
Beschreibung
Bei der Anzeige der Beseitigung handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die zuständigen Stellen lediglich über die bevorstehende Beseitigung informieren.
Angezeigt werden muss nur die vollständige Beseitigung einer Anlage. Die teilweise Beseitigung einer Anlage ist eine Änderung einer Anlage und erfordert gegebenenfalls eine Baugenehmigung.
Durch die Anzeige der Beseitigung sollen die untere Bauaufsichtsbehörde und die Gemeinde noch ausreichend Zeit haben, um zu prüfen, ob vor der Beseitigung noch Maßnahmen anzuordnen sind. Soweit notwendig, muss ein qualifizierter Tragwerksplaner die Beseitigung überwachen.
Folgen bei Nichtanzeige
Zeigen Sie die Beseitigung der Anlage vorsätzlich oder fahrlässig nicht einen Monat vor der Beseitigung an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden.
Hinweise für Neustadt a.d.Waldnaab: Ergänzung: Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab
Online-Dienst
Beseitigung online anzeigen
Beschreibung
Sie können die Beseitigung einer baulichen Anlage online anzeigen.
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- Beseitigung online anzeigen
Sie können die Beseitigung einer baulichen Anlage online anzeigen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab (LRA NEW)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1260
92657 Neustadt a.d.Waldnaab
Kontakt
E-Mail: poststelle@neustadt.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=61886939420Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/61886939420Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9602 79-0
Fax: +49 9602 79-1166
Internet
Verwaltungsgemeinschaft Weiherhammer
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Hauptstraße 3
92729 Weiherhammer
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:15 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@weiherhammer.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=66773927830Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/66773927830Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9605 9201-0
Fax: +49 9605 9201-99
Internet
erforderliche Unterlagen
- Standsicherheitsnachweis
Wollen Sie ein nicht freistehendes Gebäude beseitigen, muss ein qualifizierter Tragwerksplaner beurteilen und im erforderlichen Umfang nachweisen, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Das gilt nicht, wenn das zu beseitigende Gebäude an ein verfahrensfreies Gebäude angebaut ist.
Voraussetzungen
Die Beseitigung einer Anlage müssen Sie nur anzeigen, wenn eine Pflicht dazu besteht.
Keine solche Pflicht besteht bei Anlagen, deren Errichtung verfahrensfrei ist. Keine Pflicht besteht auch bei freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie bei sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von maximal 10 m.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 57 Bayerische Bauordnung (BayBO)Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
- Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Digitale Bauantragsverordnung - DBauV)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Schriftliche Einreichung
- Reichen Sie das ausgefüllte Formular „Anzeige der Beseitigung“ schriftlich bei der zuständigen Gemeinde und bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und bestimmte größere Gemeinden) ein.
- Eine mündliche Anzeige genügt nicht.
- Sie erhalten keine Eingangsbestätigung.
- Die Gemeinde prüft sodann, ob sie planungsrechtliche Schritte zur Verhinderung der Beseitigung vornehmen will. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob sie bauaufsichtliche Schritte ergreifen muss.
Digitale Einreichung
Eine digitale Einreichung der Anzeige der Beseitigung ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.
- Die Beseitigung kann unter Verwendung des Online-Assistenten digital angezeigt werden. Das vorgegebene Formular „Anzeige der Beseitigung“ wird durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt. Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.
- Die Anlagen werden im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen. Die Anzeige gelangt zunächst zur unteren Bauaufsichtsbehörde, die sie unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiterleitet.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Zusätzlich zur Beseitigungsanzeige müssen Sie eine Woche vor Beginn der Beseitigungsarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mit dem Formular oder dem Online-Assistenten Baubeginnsanzeige den Beginn der Beseitigung mitteilen. Beachten Sie, dass teilweise ein qualifizierter Tragwerksplaner die Beseitigung überwachen muss.
Baudenkmäler dürfen Sie nur beseitigen, wenn Sie eine entsprechende denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erhalten haben. Diese müssen Sie (unabhängig von der Beseitigungsanzeige) bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde beantragen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 12.08.2024
Hinweise für Neustadt a.d.Waldnaab: Ergänzung: Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab am 27.03.2024
Stichwörter
Abbruch, Abbruchanzeige, Abbruch von Gebäuden, Abriss, Abrissanzeige, Gebäudeabbruch anzeigen