Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung
Beschreibung
Eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG (zuständig für die Erteilung einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis ist die Kreisverwaltungsbehörde). Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.
Falls Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses (z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) nur vorübergehend betreiben wollen, kann der Betrieb von der zuständigen Gemeinde nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich).
Voraussetzung ist, dass es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Nach der Rechtsprechung ist ein entsprechender besonderer Anlass dann anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein).
Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Ebenso wie die Gaststättenerlaubnis ist auch die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann daher nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden (also nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt unabhängig vom konkreten Standort). Eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn der Antragsteller Inhaber einer Reisegewerbekarte ist.
Hinweise für Sonstiges (096770177000): Ergänzung: Stadt Rieneck
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Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetrieben aus besonderem Anlass nach §12 Gaststättengesetz
Beschreibung
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- Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetrieben aus besonderem Anlass nach §12 GaststättengesetzHier können Sie einen Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetrieben aus besonderem Anlass nach § 12 Gaststättengesetz online beantragen
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Ansprechpartner
Stadt Rieneck
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Schulgasse 4
97794 Rieneck
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@rieneck.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=69664429482Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/69664429482Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9354 9733-0
Fax: +49 9354 9733-33
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0821724892114Weiterführende Informationen im BayernPortal
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erforderliche Unterlagen
- Unterrichtungsnachweis
- Führungszeugnis für Behörden
(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- Gewerbezentralregisterauszug
(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- nähere Beschreibung der Räumlichkeiten (ggf.)
Voraussetzungen
Voraussetzung ist die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Sind die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers der Gemeinde nicht bekannt, wird die Zuverlässigkeit anhand eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister überprüft. Ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Antragsteller in Besitz einer Reisegewerbekarte ist.
Voraussetzung ist ferner, dass die Räumlichkeiten den notwendigen baulichen Anforderungen entsprechen.
Ein Unterrichtungsnachweis (über die Teilnahme an einem 6-stündigen IHK-Kurs) ist in der Regel nicht erforderlich, es sei denn der Gewerbetreibende übt die gastronomische Tätigkeit regelmäßig und nachhaltig zu bestimmten Anlässen (und damit hauptberuflich) aus.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Fristen
Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung ist (mindestens 4 Wochen vorher) schriftlich bei der Gemeinde zu stellen.
Kosten
- Gestattung: 30 bis 2000 EUR
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 03.11.2024
Hinweise für Sonstiges (096770177000): Ergänzung: Stadt Rieneck
Fachlich freigegeben durch Stadt Rieneck am 30.07.2024
Stichwörter
Anlassgastronomie, Führungszeugnis, Gaststättenrechtliche Gestattung, Gestattung, Gewerbezentralregisterauszug, Vorübergehende Gaststättenerlaubnis