Kinderfreibetrag; Beantragung einer Änderung
Die Zahl der Kinderfreibeträge ist Bestandteil der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM). Wenn sie geändert werden soll, müssen Sie dies bei Ihrem Finanzamt beantragen.
Beschreibung
Eltern werden entweder durch Kindergeld oder durch Freibeträge steuerlich entlastet. Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgeben, prüft das Finanzamt was für Sie günstiger ist.
Die Freibeträge für Kinder wirken sich auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird die Zahl der Kinderfreibeträge als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gebildet.
Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden grundsätzlich automatisch nach Übermittlung der Meldedaten in den ELStAM berücksichtigt.
Wenn für ein Kind, das nicht in Ihrer Wohnung gemeldet ist, ein Kinderfreibetrag bei den ELStAM gebildet werden soll, müssen Sie dies einmalig beantragen.
Für Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird auf Antrag und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch das Finanzamt die Zahl der Kinderfreibeträge gebildet.
Weicht die Zahl der Kinderfreibeträge von den tatsächlichen Verhältnissen zu Ihren Gunsten ab, müssen Sie die ELStAM von Ihrem Finanzamt ändern lassen.
Online-Dienst
ELSTER - Ihr Online-Finanzamt
Beschreibung
ELSTER - Ihr Online Finanzamt bündelt die Online-Dienstleistungen der Finanzverwaltung. Hier können Sie Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet erstellen und abgeben.
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Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Finanzamt Ansbach (FA AN)
Adresse
Hausanschrift
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Postfach 608
91511 Ansbach
Kontakt
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/96332309220Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Finanzamt Ansbach Außenstelle Dinkelsbühl (FA AN)
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Finanzamt Ansbach Außenstelle Rothenburg ob der Tauber (FA AN)
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91533 Rothenburg ob der Tauber
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erforderliche Unterlagen
- bei Kind unter 18 Jahren: Geburtsurkunde des Kindes
- bei Kind über 18 Jahren: Nachweise zur Erstausbildung
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Fristen
Den Antrag für das laufende Kalenderjahr müssen Sie bis zum 30. November stellen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 21.08.2024
Stichwörter
Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung, Freibetrag für Kinder