Wohnsitz; Anmeldung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.
Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.
Personen unter 16 Jahren müssen von demjenigen angemeldet werden, in dessen Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen. Hat eine minderjährige Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des bzw. der Personensorgeberechtigten.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
Informationen zur Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung, zur Beantragung einer Auskunftssperre oder Übermittlungssperre und zur Beantragung der Änderung der Anschrift und des Wohnortes auf dem Personalausweis, Reisepass und der eID-Karte finden Sie in den Leistungsbeschreibungen unter „Verwandte Themen“.
Hinweise für Lichtenberg (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg
Online-Dienst
Wohnsitzanmeldung
Beschreibung
Online erledigen
- WohnsitzanmeldungSie können einen neuen Wohnsitz anmelden.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg - Einwohnermeldeamt (Standort 1)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Marktplatz 16
95192 Lichtenberg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/555956908929Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9288 9737-0
Fax: +49 9288 9737-37
Internet
Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg - Einwohnermeldeamt (Standort 2)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Marktplatz 16
95192 Lichtenberg
Öffnungszeiten
Mo 08:15 Uhr - 12:00 Uhr und 17:00 Uhr - 18:30 Uhr
Di 08:15 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:15 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:15 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:15 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/555956908929Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9393 301
Fax: +49 9393 7459
Internet
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur Anmeldung bei der Meldebehörde (Meldeschein - bei der Meldebehörde erhältlich)
- Personalausweis und/oder Reisepass bzw. Passersatzpapier (zur Identifizierung sowie zur Änderung der Anschrift oder des Wohnorts in in Personalausweis und Reisepass)
- eID-Karte für Unionsbürger (zur Änderung der Anschrift auf dem Chip) - sofern vorhanden
- Bestätigung des Wohnungsgebers oder – bei elektronischer Bestätigung des Wohnungsgebers gegenüber der Meldebehörde – das entsprechende Zuordnungsmerkmal
(weiterführende Informationen siehe unter "Verwandte Themen" - "Wohnungsgeberbestätigung; Vorlage")
Voraussetzungen
Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen oder Schlafen benutzt).
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)Anmeldung, Abmeldung
- § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)Mitwirkung des Wohnungsgebers
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
- § 54 Bundesmeldegesetz (BMG)Bußgeldvorschriften
- § 27 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)Pflichten des Ausweisinhabers
- § 15 Passgesetz (PassG)Pflichten des Inhabers
- § 20 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz - eIDKG)Pflichten des Karteninhabers
Verfahrensablauf
Sie müssen sich bei dern zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anmelden. Die Anmeldung können Sie persönlich bei der Meldebehörde oder elektronisch über das Internet durchführen:
1. Persönliche Anmeldung
Für die persönliche Anmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben und diesen der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung Ihres Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal vor Ort vorlegen. Sofern das Melderegister automatisiert geführt wird, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn Sie auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Meldebehörde erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen. Sie können sich bei der Anmeldung auch durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen.
2. Elektronische Anmeldung
Hinweis: Die Anmeldung ist derzeit deutschen Staatsangehörigen sowie EU-Bürgern mit eID-Karte möglich; die Anmeldung von Drittstaatsangehörigen mit dem elektronischen Aufenthaltstitel ist noch in Planung.
Für die Nutzung der elektronischen Anmeldung identifizieren Sie sich zunächst im Onlinedienst über ein BayernID- oder BundID-Konto mittels Personalausweis oder eID-Karte für (nichtdeutsche) EU-Bürger. Anschließend werden Ihnen die über Sie bei der bisherigen Meldebehörde gespeicherten Daten angezeigt. Als nächsten Schritt ergänzen Sie diese Daten um die neue Anschrift, das Ein- und Auszugsdatum sowie Angaben zum Wohnungsgeber (und ggf. Eigentümer) Ihrer neuen Wohnung und laden die Wohnungsgeberbestätigung hoch. Sie haben nun noch die Möglichkeit, Ihre eingetragenen Übermittlungssperren zu prüfen bzw. neue Übermittlungssperren einrichten zu lassen (siehe „verwandte Themen“). Schließlich prüfen Sie nochmals Ihre Angaben und versenden die Anmeldung an die neue Meldebehörde. In der Regel erhalten Sie wenige Tage später die Meldebestätigung zum Herunterladen als PDF. Bei einer Stichprobe von Anschriften wird ein Bestätigungscode per Post an die neue Anschrift verschickt, um die Anschrift zu verifizieren. Sollte dies der Fall sein, melden Sie sich erneut im Onlinedienst an und geben Sie den Bestätigungscode ein, um die Anmeldung Ihrer neuen Wohnung abzuschließen.
Nach Abschluss der Anmeldung müssen Sie noch Ihren Personalausweis und (falls vorhanden) Reisepass um die neue Anschrift bzw. den neuen Wohnort aktualisieren, um die eID-Funktion bei elektronischen Verwaltungsleistungen weiterhin problemlos nutzen zu können:
- Wenn der von Ihrer Gemeinde angebotene Onlinedienst die Änderung der Ausweisdokumente unterstützt, können Sie dies auch gleich online erledigen. Nachdem Sie sich erneut mit Ihrem Personalausweis oder eID-Karte identifiziert haben, kann der Onlinedienst die neue Adresse auf dem Chip Ihres Personalausweises oder Ihrer eID-Karte speichern. Zusätzlich erhalten sie einen Adressaufkleber/Wohnortaufkleber per Post, den Sie entsprechend der mitübersandten Anleitung auf dem Personalausweis und ggf. Reisepass aufbringen.
- Alternativ können Sie die Aktualisierung dieser Dokumente jederzeit im Bürgerbüro Ihrer neuen Gemeinde vornehmen lassen.
Sollte bei der elektronischen Anmeldung das Verfahren aus technischen Gründen abgebrochen werden oder die Meldebehörde die elektronische Anmeldung im Laufe der Überprüfung abbrechen, erhalten Sie hierüber eine Benachrichtigung. Bitte sprechen Sie dann persönlich bei Ihrer neuen Gemeinde zum Abschluss der Anmeldung und zur Änderung Ihres Personalausweises, ggf. Reisepasses oder Ihrer eID-Karte vor.
Fristen
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Persönliche Anmeldung: sofort
Elektronische Anmeldung: etwa eine Woche
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 12.08.2024
Hinweise für Lichtenberg (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg
Fachlich freigegeben durch Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg am 08.11.2024
Stichwörter
Adressenänderung, Anmeldebestätigung, anmelden, Anmeldung bei der Meldebehörde, Anmeldung Meldebehörde, Anmeldung neue Wohnung, Anmeldung Wohnsitz, Bayerisches Meldegesetz, bei Meldebehörde anmelden, Bude anmelden, einziehen, Einzug, Gemeinde anmelden, Hauptwohnsitz, Meldegesetz Bayern, Melderecht Bayern, Meldewesen, neue Bude, neues Domizil, Pflicht zur Anmeldung, umgezogen, ummelden, Ummeldung, umziehen, Umzug, Umzug melden, umzumelden, Wohnsitz ändern, Wohnsitz anmelden, Wohnsitzanmeldung, Wohnsitz ummelden, Wohnung, Wohnung anmelden, Wohnung ummelden, zuständige Meldebehörde, Zuzug