Sterbefall; Anzeige
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist. Anzeigepflichtig sind Bestattungsunternehmen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen.
Beschreibung
Der Tod eines Menschen muss vom Standesamt beurkundet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er verstorben ist. Daher muss ein solcher Sterbefall dem Standesamt angezeigt werden.
Schriftliche Anzeige bei Sterbefällen in einer Klinik oder in einem Altenheim
Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen, ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung Daten über den Verstorbenen erheben und sich von den Angehörigen die erforderlichen Urkunden und Nachweise vorlegen lassen.
Trotzdem ist nicht auszuschließen, dass Angehörige des Verstorbenen oder ein von ihnen beauftragtes Bestattungsunternehmen nochmals vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn dem Standesamt noch nicht alle die für die Beurkundung benötigten Daten vorliegen.
Mündliche Anzeige
Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss der Tod des Menschen beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich der Sterbefall nicht in einer Einrichtung (Klinik, Altenheim, usw.) ereignet hat.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
- Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
- Die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat.
- Jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen.
Hinweise für Schirnding (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Schirnding
Online-Dienst
Beantragung einer Bescheinigung über die Anzeige eines Sterbefalls
Beschreibung
Online erledigen
- Beantragung einer Bescheinigung über die Anzeige eines SterbefallsHier können Sie eine Bescheinigung über die Anzeige eines Sterbefalls beantragen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Schirnding
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Hauptstr. 5
95706 Schirnding
Kontakt
E-Mail: info@vg-schirnding.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/92996199819Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9233 7711-0
Fax: +49 9233 7711-38
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde der/des Verstorbenen
- Nachweis über den letzten Wohnsitz
- ärztliche Bescheinigung über den Tod
- Bei Personen, die verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:
Anstelle der Geburtsurkunde wird die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über die Auflösung benötigt.
- Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nach Anzeige des Sterbefalles nimmt das Standesamt die Beurkundung im Sterberegister vor. Dabei werden folgende Daten über den Verstorbenen eingetragen:
- seine Vornamen und seinen Familiennamen
- Tag, Uhrzeit und Ort des Todes
- Ort und Tag seiner Geburt
- sein Geschlecht
- sein Familienstand (z. B. verheiratet, geschieden, in eingetragener Lebenspartnerschaft)
- sein Wohnort und auf Wunsch des Anzeigenden die Religionszugehörigkeit.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Aus dem Sterberegister erstellt das Standesamt auf Antrag eine Sterbeurkunde, in die wesentliche Daten aus dem Sterberegister übernommen werden (siehe unter "Personenstandsurkunde; Beantragung" unter Verwandte Themen"). Außerdem kann auch ein beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister (das ist eine wortgetreue Wiedergabe des Inhalts des Sterberegisters) ausgestellt werden.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.08.2024
Hinweise für Schirnding (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Schirnding
Fachlich freigegeben durch Verwaltungsgemeinschaft Schirnding am 04.11.2024
Stichwörter
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